Aufrechnung des Finanzamtes im Insolvenzverfahren
Becker & Krüger | 14. Dezember 2009 — von Diplom-Jurist Martin Wigand Ein in Insolvenzverfahren immer wieder zu klärender Punkt ist die Frage, ob und unter welchen…
Insbesondere bei der Anfechtung gegenüber mittelständischen Unternehmen, die in das Vermögen des Insolvenzschuldners vollstreckt haben, erlebe ich oft trotz klarer Sach- und Rechtslage ein Sträuben bei der Rückgewähr der anfechtbar erlangten Beträge. Es ist immer wieder von dem Tod des Mittelstands und der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung die Rede, was zu einem Unverständnis gegenüber anfechtenden Insolvenzverwaltern führt. Hierdurch werden hin und wieder Anfechtungsprozesse provoziert, die bei verständiger Würdigung des Tuns eines Insolvenzverwalters nicht erhoben würden und somit jede Menge Zeit und Geld sparen würden.
Um ein wenig Licht in das Dunkel der Insolvenzanfechtung zu bringen, folgen Auszüge aus meiner Seminararbeit zu dem Titel dieses Beitrags.
Die Insolvenzanfechtung hat den Sinn und Zweck, den das Insolvenzverfahren tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger eines Insolvenzschuldners (par condition creditorum) auch im Vorfeld des Insolvenzverfahrens sicherzustellen.
Ein unmittelbarer Schutz dieses Grundsatzes wird erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Regelungen der §§ 80 bis 82, 89, 91 und 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gewährleistet, nach denen einzelne Handlungen des Insolvenzschuldners oder eines Gläubigers unwirksam sind. Diese Unwirksamkeit ist dabei dinglicher Natur und kann daher effizient die Insolvenzmasse vor solchen Rechtshandlungen schützen, die gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstoßen.
Darüber hinaus kann das Gericht im Einzelfall bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber erst nach Stellung des Eröffnungsantrags gemäß §§ 21, 22 InsO Sicherungsmaßnahmen anordnen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Sofern das Gericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO einen sog. “starken” vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt, geht nach § 22 Abs. 1 S. 1 InsO schon ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dadurch ist die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners von der Zustimmung des “starken” vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig, was ebenfalls aufgrund der Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters in Form der Sicherung und Erhaltung des Vermögens des Schuldners in der Regel zu einem Schutz der Gläubigergesamtheit führt.
Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens getätigt wurden, sind demgegenüber – schon aufgrund des Vertrauens des Rechtsverkehrs in deren Bestand und die formal noch bestehende Privatautonomie des späteren Insolvenzschuldners – wirksam, auch wenn mit ihnen eine Verminderung des schuldnerischen Vermögens verbunden ist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners kann daher – u. U. auch gezielt – vor der Antragsstellung durch Rechtshandlungen zugunsten einer oder weniger Gläubiger verletzt werden, was durch die oben genannten, erst nach Antragsstellung bzw. Verfahrenseröffnung greifenden Sicherungsmechanismen nicht verhindert werden kann.
Schon zu Zeiten der Konkursordnung hat sich herausgestellt, dass immer wieder die Forderungen einzelner Gläubiger trotz der bereits eingetretenen wirtschaftlichen Krise des Schuldners gänzlich oder zumindest zu einem großen Teil beglichen werden. Dabei werden insbesondere diejenigen Gläubiger zum Nachteil der übrigen bevorzugt, die in enger Beziehung zum Schuldner stehen, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben oder mit besonderer Härte gegen den Schuldner vorgehen.
Mittels der Insolvenzanfechtung erhält der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, derartige Rechtshandlungen anzufechten und rückabzuwickeln, so dass bereits im Vorfeld des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – im Falle des § 133 InsO sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend – der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger geschützt werden kann.
Dem Schutz des Vertrauens des Rechtsverkehrs in den Bestand der vor dem (vorläufigen) Insolvenzverfahren getätigten Rechtshandlungen mit masseschmälernder Wirkung hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass mit den §§ 129 ff. InsO Anfechtungstatbestände geschaffen wurden, deren Anforderungen (insbesondere an den subjektiven Tatbestand auf Seiten des Leistungsempfängers) umso mehr steigen, je weiter die Rechtshandlung in der Vergangenheit zurückliegt.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Becker & Krüger | 14. Dezember 2009 — von Diplom-Jurist Martin Wigand Ein in Insolvenzverfahren immer wieder zu klärender Punkt ist die Frage, ob und unter welchen…
Becker & Krüger | 15. Februar 2011 — von Diplom-Jurist Martin Wigand Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 8/10…
Becker & Krüger | 28. April 2009 — von Diplom-Jurist Martin Wigand Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG,…
Rechtslupe | 10. April 2012 — Die Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten ist nicht als Deckungsha…
STEUERRECHT | 24. November 2010 — BFH-Beschluss vom 01.09.2010 – VII R 35/08 Pressemitteilung Nr. 101 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Der Bundesfinanzhof (BFH…
InsoBlog.de | 9. September 2007 — Der Fall betrifft eine Forderung aus einem Mietvertrag. Der Vertrag war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner ges…
Rechtslupe | 13. Januar 2009 — In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter gemäß § 133 InsO Rechtshandlung des Insolvenzschuldners anfechten, die dieser in d…
InsoBlog.de | 19. September 2007 — Während des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO). Da steht, dass der Schuldner Auskünft…
beck-blog | 11. Oktober 2011 — In jüngerer Zeit mehren sich die Fälle, in denen Insolvenzverwalter versuchen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über d…
Arbeitsrecht | 26. November 2011 — Die Insolvenzordnung sieht in den §§ 129 ff. InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter vor, die vor…