Welchen Sinn hat eine Erörterung im Strafverfahren?

Allmählich bekommen die Regelungen zur Verständigung (§ 257c StPO) aber auch die sie begleitenden Vorschriften, wie z.B. dei §§ 160b, 202a, 212 oder § 243 Abs. 4 StPO Konturen durch die Rechtsprechung. So gerade mal wieder § 243 Abs. 4 StPO. Der OLG Celle, Beschl. v.30.08.2011 – 32 Ss 87/11 setzt sich mit dem Sinn und Zweck der dort normierten Mitteilungspflicht auseinander und der Frage: was passiert, wenn die Pflicht nicht erfüllt worden ist. Das OLG sagt, dazu:

“1. Der Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO besteht in der Sicherung der Transparenz des Verständigungsverfahrens und der Gewährleistung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Die Pflicht bezweckt nicht die Unterrichtung des Angeklagten über das Bestehen der gesetzlichen Möglicheit der Verfahrensverständigung als solche.

2. Die Verletzung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO begründet keinen absoluten, sondern lediglich einen relativen Revisionsgrund.

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Themen: Stpo , Entscheidung , Hauptverhandlung , Mitteilung , Verständigung , Rechtsmittelverfahren

Erschienen 3. November 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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