Welchen Inhalt muss eine Abmahnung wegen einer Domainfreigabe haben?

Im Rahmen von Auseinandersetzungen im Internet kommt es häufig zu Streitigkeiten über registrierte Domains, deren Name eventuell die Rechte Dritter verletzt. Geht dann der mutmaßlich Verletzte gegen den mutmaßlichen Verletzer vor, kann dieser verschiedenste Ansprüche geltend machen. Im Rahmen des Vorgehens mittels einer Abmahnung ist dann oft die Frage, welchen Inhalt ein solches Schreiben haben muss, damit diese die an eine Abmahnung zu stellenden Anforderungen auch gerecht wird. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist insbesondere dann wichtig, wenn später ein Klageverfahren folgt, wie auch der nächste Fall zeigen soll.

1. Das Landgericht Düsseldorf hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Klägerin ein Versicherungsunternehmen war. Der spätere Beklagte war ein ehemaliger Mitarbeiter, der eine bestimmte Domain auf seinen Namen registrierte. Dies kam der späteren Klägerin im Rahmen einer Registrierungsanfrage zur Kenntnis, die dann die Freigabe der Domain forderte. Der spätere Beklagte teilte der späteren Klägerin daraufhin mit, dass er die Domain zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten aufgeben werde, wobei dieser lediglich seinen Vertrag mit seinem Provider kündigte. Mit einem weiteren Schreiben bat die spätere Klägerin den späteren Beklagten dann, den Authlnfo-Codes mitzuteilen. Der Beklagte verweigerte dies allerdings mit dem Hinweis, dass nur ein Recht auf Freigabe, nicht auf Übertragung bestehe. Daraufhin wurde dieser mit einem anwaltschaftlichen Schreiben erneut aufgefordert, die Domain freizugeben, wobei gleichzeitig eine Klage angedroht und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten wurde. Eine Unterlassungserklärung war diesem Schreiben nicht beigefügt. Als daraufhin nichts geschah, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend. Im Rahmen dessen wurde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch anerkannt, allerdings gegen Verwahrung der Kostenlast. Die Klägerin stellte daher den Antrag dahingehend um, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

2. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.02.2011 unter dem Aktenzeichen 2a O 371/10 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht der Klägerin gemäß § 93 ZPO nicht vorlägen. Denn der Beklagte habe durch sein vorprozessuales Verhalten Anlass zur dieser Klageerhebung gegeben. Insoweit komme es auf das erklärte Anerkenntnis nicht an. Der Beklagte sei außergerichtlich, insbesondere durch das anwaltschaftliche Schreiben, daraufhin gewiesen worden, dass, sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, Klage erhoben werde. Auch sei es unbeachtlich, dass dem Schreiben keine Unterwerfungserklärung beigefügt worden sei. Denn die Klägerin verlange vorliegend vordergründig eine Leistung, die Freigabe der entsprechenden Domain, und nicht eine U…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Unterlassung , Verstoß , Vereinbarung , Schutz , Übernahme , Zweck , Verhalten , Angaben , Sinn
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 7. Oktober 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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