Kein Mandat ohne vorheriges Vergütungsgespräch
Recht & Mediation | 16. Juli 2009 — Mancher Anwalt drückt sich beim ersten Gespräch mit dem Mandanten gern um die Frage nach der Vergütung herum (ich gebe zu, mir …
In der Mediation oder bei Veranstaltungen, in denen wir Mediation vorstellen aber auch sonst fällt immer wieder auf, dass bei Mandatsannahme vom Rechtsanwalt zwar ausführlich der Sachverhalt mit dem Mandanten erörtert wird, aber nicht gemeinsam festgelegt wird, welches Ziel erreicht werden soll und auf welchem Weg. Bei einfachen Inkassomandaten spielt diese Frage sicherlich keine entscheidende Rolle. Interessant wird es jedoch bei komplexeren Mandaten wie etwa einer Trennung/Scheidung mit allen Fragen, die in diesem Zusammenhang zu klären sind.
Als Anwalt neigt man dazu, bei der Schilderung des Mandanten die verschiedenen Schubladen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht etc. aufzuziehen und das Mandat dort zuzuordnen, ohne den Mandanten zu fragen, was er überhaupt erreichen will und welche Vorstellungen er hat. Ich staune oft, wenn dann die Betroffenen erklären, dass der Anwalt das so gemacht hat und man das eigentlich überhaupt nicht wollte, zumindest nicht in dieser Form.
Es ist daher notwendig, beim Eingangsgespräch für ein neues Mandat mit dem Mandanten eine klare Vereinbarung zu treffen, was der Mandant erreichen will. An dieser Stelle können dann auch gleich eventuelle überzogene Vorstellungen des Mandanten zurechtgestutzt werden (z.B. bei der Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeld). Zudem sollte auch der Weg zu dem erwünschten Ziel erörtert werden. Wer z.B. für sich das alleinige Sorgerecht für ein Kind erstreiten will, muss wissen, dass er hier ohne das Waschen dreckiger Wäsche nicht auskommt. Wer das nicht will, muss sich von dem Ziel verabschieden. Das erhoffte „wasch mich aber mach mich nicht nass“ kann auch der beste Anwalt nicht versprechen.
Die Erfahrung zeigt, dass manche Enttäuschung und Unzufriedenheit mit dem Anwalt vermieden werden kann, wenn am Anfang des Mandats klare Ziele vereinbart und festgehalten wurden (in der Mandatsbestätigung).
Manchmal meint man als Anwalt auch zu wissen, was der Mandant will. Dies kann ein Irrtum sein, der sich erst später herausstellt. Daher muss die Zielfrage beim ersten Gespräch geklärt werden und zwar ausdrücklich.
Auch die Form und die Art des Vorgehens muss Thema des Erstgesprächs sein. Wer nicht zu Gericht will, muss wissen, dass dann die Mittel zur Durchsetzung eines Ziels, das der Anspruchsgegner nicht will, begrenzt sind. Für den Juristen ist klar, dass nach erfolgloser außergerichtlicher Korrespondenz das gerichtliche Verfahren kommen muss, wenn man das Ziel durchsetzen will, manche Mandanten wissen das nicht oder meinen, ein guter Anwalt kann das Ziel des Mandanten auch dann ohne Gericht durchsetzen.
Die Form des Vorgehens ist besonders…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. August 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.
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