Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?
Welche gelten für
Arbeitnehmer?
Möchte der sein Arbeitsverhältnis
mit dem Arbeitgeber beenden, ist sich dieser häufig nicht klar, welche Kündigungsfristen geltend. Dies soll kurz – ohne auf die
zahllosen Besonderheiten in Tarifverträgen und Spezialgesetzen einzugehen – dargestellt werden.
I. ordentliche – gesetzliche
Kündigungsfristen
Es sollte immer zwischen ordentlicher Kündigung und außerordentlicher Kündigung unterschieden werden. Es wird hier davon ausgegangen,
dass keine abweichenden Vereinbarungen im oder geregelt wurden.
Siehe auch hier zum Thema “Kündigungsfristen“
1. Arbeitsverhältnis in der Probezeit
In der Probezeit (diese muss vereinbart werden) kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Kündigungsfrist von
2 Wochen kündigen. Dabei kann das Ende der Frist auf einen “krummen Tag” fallen.
Beispiel: Der Arbeitnehmer kündigt in der Probezeit das Arbeitsverhältnis am 3. März 2010 zum 17. März 2010. Die 2 Wochen sind hier
eingehalten, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auch tatsächlich am 3. März erhält.
2. Kündigung nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich
kündigen. Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für den Arbeitgeber, aber nicht für den Arbeitnehmer.
Beispiel: Der Arbeitnehmer kündigt am 3. März 2010 (Erhalt der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber) – nach bestandener
Probezeit – das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2010 (4 Wochen später und
zum Monatsende, das hier genau auf den Ablauf der 4-Wochen-Frist fällt). Erhält der Arbeitgeber die Kündigung vom 3. März aber erst
am 4. März, dann endet das Arbeitsverhältnis erst am 15. April 2010, da das Ende der Frist immer nur auf einen 15. oder letzten des
Monats f…
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