Welche Fristen laufen bei der Berufung vor dem Arbeitsgericht?

Welche Fristen laufen bei der Berufung vor dem Arbeitsgericht?

Wenn der Arbeitnehmer mit dem Urteil der ersten Instanz in seiner Arbeitsgerichtssache, zum Beispiel bei einer Lohnklage und eine Kündigungsschutzklage, nicht zufrieden ist, besteht in der Regel die Möglichkeit das Urteil durch die zweite Instanz überprüfen zu lassen. Im Raum Berlin ist die erste Instanz das Arbeitsgericht Berlin und die Berufungsinstanz dann das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg.

die Berufung im Arbeitsrecht

In Bezug auf die Zulässigkeit der Berufung regelt § 64 des Arbeitsgerichtsgesetzes Folgendes:

……………

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, oder

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,

………….

Frist für die Berufungseinlegung vor dem Landesarbeitsgericht

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 1 Monat. Die Frist beginnt in der Regel zu laufen an dem Tag,an dem der Arbeitnehmer das Urteil des Arbeitsgerichts (der erster Instanz) erhalten hat. Spätestens beginnt die Frist allerdings 5 Monate nach Verkündung des Urteils.

Frist für die Begründung der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht

Die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate. Diese Frist beginnt ebenfalls zu laufen an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer das vollständig abgefasste Urteil des Arbeitsgerichts erhalten hat. Spätestens beginnt die Frist allerdings 5 Monate nach Verkündung des Urteils.

Frist für die Erwiderung auf die Berufungsbegründung

Wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer die Berufungsbegründung an das Landesarbeitsgericht übersandt hat, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit auf die Berufungsbegründung zu erwidern. Die Frist die hier läuft, beträgt ebenfalls 1 Monat. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Berufungsbegründung an die Gegenseite.

Zusammenfassung:

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt damit 1 Monat und die Frist für die Begründung der Berufung beträgt 2 Monate. Die Frist für die Erwiderung auf die Buchungsbegründung beträgt 1 Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung.

Häufig meinen Arbeitnehmer, dass die Berufungsbegründung in Arbeitsrechtssachen einem Monat nach Einlegung der Berufung zu erfolgen hat. Dies nicht richtig. Die Fristen laufen unabhängig voneinander und es ist für die Berufungsbegründungsfrist egal, wann der Arbeitnehmer die Berufung eingelegt hat.

Verlängerung der Fristen im Berufungsverfahren im Arbeitsrecht

Die Frist für die Einlegung der Berufung ist eine Ausschlussfrist, ging nicht verlängert werden kann. Die Fristen für die Berufungsbegründung und für die Erwiderung auf die Berufungsbegründung können nach dem Ermessen des Gerichtes einmal verlängert werden.

gesetzliche Regelung

Die gesetzlich Regelung in Bezug auf die Fristen…

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Erschienen 1. Juni 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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