Welche Beschwerde ist die richtige? Der BGH hat gesprochen
beck-blog | 6. Dezember 2011 — Hier hatte ich berichtet, dass es im Hinblick auf § 243 FamFG streitig ist (war), welche Beschwerde bei einer streitlosen H…
Eine Unterhaltssache hat sich in der Hauptsache erledigt. Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung.
Einer der Beteiligten ist damit nicht einverstanden und will Beschwerde einlegen.
Aber welche?
Die nach § 58 FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 I 2 FamFG, § 567 ZPO?
Höchst streitig.
Die Unterschiede zwischen den beiden zu § 243 FamFG vertretenen Auffassungen sind gravierend (Frist, Begründungszwang, Beschwerdewert)
Entgegen dem 13. Senat (OLG Oldenburg, BeckRS 2010, 13597, bspr. von Strohal, FamFR 2010, 330) und dem 14. Senat (NJW 2010, 2815) schließt sich nun der 4. Senat des OLG Oldenburg der Auffassung an, zulässiges Rechtsmittel sei die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO.
In den übrigen Familienstreitsachen (Güterrechtssachen nach § 112 Nr. 2 FamFG und sonstige Familiensachen nach § 112 Nr. 3 FamFG) ist dies im Hinblick auf die Verweisung des § 113 I 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO unstreitig. Fraglich ist bei den Unterhaltssachen die Reichweite der Sondervorschrift des § 243 FamFG.
Der 4. Senat vertritt die Auffassung, § 243 FamFG verdränge das ZPO-Beschwerderecht nicht. Es handele sich vielmehr um eine spezialgesetzliche Norm allein für die Kostenverteilung („Abweichend von den Vorschriften der Zivil…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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