Welche Anforderungen werden an die Verkehrssicherheit eines auch zum Begehen durch Fußgänger gedachten geteerten Weges gestellt?

In einen auch für den Fußgängerverkehr gedachten geteerten Weg dürfen nicht hervorstehende Bodenhülsen quasi als Stolperfalle eingebaut werden. Stolpert ein Fußgänger über eine solche Hülse und verletzt sich dabei, haftet die Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der einer gestürzten Walkerin knapp 2.400 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Durch den Einbau der über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnahmevorrichtung für Pfosten hatte die Gemeinde nach Auffassung des Gerichts ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Im beginnenden Frühling des Jahres 2008 wollte die klagende Frau etwas für die Fitness tun und nahm an einem Nordic-Walking-Kurs teil. Die Strecke führte auch über einen geteerten Weg. Diesen hatte die Kommune mit Metallpfosten, die in Bodenhülsen eingesteckt waren und für die die Anwohner Schlüssel hatten, für Pkws gesperrt. Die Sportlerin übersah eine der Hülsen, in der sich gerade kein Pfosten befand. Bei dem Sturz ging die Brille der Walkerin zu Bruch und sie zog sich erhebliche Gesichtsverletzungen zu. Die Gemeinde sah keine Schuld bei sich, ließ aber gleich nach dem Vorfall die Hülsen auf Teerniveau kürzen.

Das Landgericht Coburg hingegen erkannte eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Die hervorstehenden Bodenhülsen seien eine regelrechte Stolperfalle für Fußgänger. Denn die Pfosten w…

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Themen: Fitness , Verkehrssicherungspflicht , Ad-ius

Erschienen 27. April 2009 auf http://herrschendemeinung.de/.

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