Weiterverkauf von Software-Echtheitszertifikaten (COAs) durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig
Diesmal ist es nicht oder München, sondern das OLG
Frankfurt, das sich zum Problem des Weiterverkaufs von äußert.
In diesem Falles wird die Software (Microsoft Windows XP Professional) vom Hersteller mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA -
certificate of authenticity) ausgestattet. Darin ist auch die für die Programminstallation nötige (product key) enthalten. Mit der Seriennummer sind Download und
Aktivierung des Programms möglich. Mit Großkunden vereinbart der Hersteller Volumen-Lizenzverträge, auf deren Basis diese das
Programm vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke verkaufen können. Laut Sachverhalt sind die Großkunden aufgrund der
Volumen-Lizenzverträge berechtigt, nicht benötigte COAs an Händler zum Weiterverkauf abzugeben. Aus der Pressemitteilung des OLG
Frankfurt ist zu entnehmen, dass der Beklagte auf diese Weise die streitbefangenen COAs erworben und über eBay zum Verkauf angeboten
habe.
Das OLG Frankfurt untersagt dem Händler den der erworbenen COAs. Dies wird damit begründet, dass die COAs neben ihrer Funktion, die
Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten. Das OLG erklärt, der Inhaberin der
Urheberrechte sei die Entscheidung vorbehalten, wer die Nutzungsrechte erhalten soll. Erschöpfung ist nach Ansicht des OLG nicht
eingetreten, da es keine körperlichen Vervielfältigungsstücke gebe.
Leider ist die Pressemitteilung in sich widersprüchlich. Einerseits wird mitgeteilt, dass die Volumenlizenzverträge den Großkunden
das Recht einräumten, überzählige Exemplare an Händler zum Weiterverkauf abzugeben. Andererseits wir…
»
Vollständiger Artikel