Weiterrauchen in Rheinland-Pfalz
Das rheinland-pfälzisches Nichtraucherschutzgesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft, aber in kleinen Gaststätten darf nach einer
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vorläufig weiter geraucht werden.
Das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten wird bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte
Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine
Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes können am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Dies entschied der
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz im Verfahren über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Ausnahmsweise können Betreiber einer Gaststätte in
abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen das Rauchen erlauben. Gegen das Nichtraucherschutzgesetz haben fünf Betreiber
von Ein-Raum-Gaststätten, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs
ausschließt, Verfassungsbeschwerden eingelegt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts: Mindestens
80 % ihrer Stammkundschaft seien Raucher. Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen,
die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten. Ein weiterer Beschwerdeführer, der keine Gaststätte betreibt, fühlt sich als
Raucher durch das Rauchverbot in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Sämtliche Beschwerdeführer haben
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der das Inkrafttreten des Gesetzes zum 15. Februar 2008 vorläufig
ausgesetzt werden soll. Die Anträge der Gaststättenbetreiber hatten Erfolg. Der Antrag des Rauchers wurde abgelehnt.
Die Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten verfügten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht über die Möglichkeit, einen von dem
rauchfreien Gastraum abgetrennten Raucherbereich einzurichten. Zugleich sei es ihnen verwehrt, sich - unter entsprechend deutlich
sichtbarem Hinweis an etwaige Nichtraucher - für ein Gestatten des Rauchens zu entscheiden. Deshalb beeinträchtige das Rauchverbot
sie tendenziell stärker als die Besitzer von Gaststätten, in denen aufgrund ihrer Größe Raucherräume eingerichtet werden könnten. Ob
diese wirtschaftlich voraussichtlich gravierende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, werde erst später in den Hauptsacheverfahren
über die Verfassungsbeschwerden geklärt. Bei der jetzt zu treffenden Entscheidung seien deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache die Nachteile für die Beschwerdeführer durch das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008
gegen die Folgen abzuwägen, die durch die vorläufige Aussetzung der die Ein-Raum-Gaststätten betreffenden gesetzlichen Regelungen
eintreten würden. Diese Folgenabwägung falle zugunsten der Betreiber kleiner Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte aus.
Trete das Nichtraucherschutzgesetz auch für Ein-Raum-Gaststätten vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden in Kraft,
könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ihre Prognose, sie
müssten angesichts eines Raucheranteils von mindestens 80 % unter ihren Stammkunden mit wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen, die
zur Bedrohung oder gar Vernichtung ihrer beruflichen Existenz führen könnten, sei nachvollziehbar dargelegt. Nach
marktforschungsgestützten Angaben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. hätten vergleichbare, schon in Kraft befindliche
Rauchverbote anderer Bundesländer zu teilweise erheblichen Umsatzeinbußen für Ein-Raum-Gaststätten geführt. Dies gelte vor allem auch
angesichts zunächst gleichbleibender vertraglicher Verpflichtungen aus Bierlieferungsverträgen und Pachtzinsvereinbarungen. Sie
könnten zu einer rapiden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation einer nicht nur geringen Zahl von Ein-Raum-Gaststätten
innerhalb eines kurzen Zeitraums führen. Ein effektiver Grundrechtsschutz der Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren spreche
deshalb dagegen, zunächst die Widerlegung oder den tatsächlichen Eintritt der prognostizierten existenzgefährdenden Situation
abzuwarten. Im letzteren Fall käme der Grundrechtsschutz in der Hauptsache wegen irreparabler Nachteile zu spät.
Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, weniger gewichtig. Zwar verfolge
der Gesetzgeber mit der Einführung der Rauchfreiheit in Gaststätten das verfassungsrechtlich legitime Ziel, insbesondere Familien mit
Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugendlichen den Besuch von Gaststätten zu ermöglichen, ohne sie einer
Passivrauchbelastung auszusetzen. Gleichzeitig bezwecke er, die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten in Gaststätten zu
verringern. Für den angesprochenen Personenkreis seien jedoch die Folgen der kurzfristig zunächst fortbestehenden Möglichkeit, in
Ein-Raum-Gaststätten zu rauchen, begrenzt. Dies gelte gerade für inhabergeführte Gaststätten, die keine weiteren Personen
beschäftigten. Denn Familien mit Kindern und Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen gehörten nicht typischerweise zum
Gästekreis solcher kleinen Ein-Raum-Gaststätten mit erfahrungsgemäß hohem Raucheranteil.
Das vorübergehende Festhalten an der bisherigen Rechtslage für Ein-Raum-Gaststätten begründe daher noch keine Nachteile, die
möglicherweise existenzgefährdende Konsequenzen für die betroffenen Gastwirte aufwiegen würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings,
dass die inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten, in denen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden das Rauchen zugelassen
werden könne, an ihrem Eingang deutlich sichtbar als nicht rauchfreie Gaststätten gekennzeichnet würden. Nichtraucher könnten so
vorab eine selbständige und bewusste Entscheidung treffen, ob sie eine solche Gaststätte aufsuchen wollten.
Der Antrag des Rauchers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, weil das vorgesehene Inkrafttreten des
Nichtraucherschutzgesetzes für ihn keine besonders schweren, praktisch nicht wieder gut zu machenden persönlichen Nachteile begründe.
Bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde habe er angesichts der verbleibenden Möglichkeiten zu rauchen lediglich eine
Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit in einem Grenzbereich hinzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass mit der Entscheidung über die Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist. Gleichwohl kommen
damit die rheinland-pfälzischen Verfassungsrichter zu einem anderen vorläufigen Ergebnis als ihre Kollegen vom
Bundesverfassungsgericht, die im Hinblick auf das hessische Nichtraucherschutzgesetz keine Veranlassung zu einer einstweiligen
Anordnung sahen.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u. a.
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