Weiterleitung vertraulicher Informationen von Missbrauchsopfern: Fristlose Kündigung
Der Arbeitnehmer ist für Mathematik und Physik an
einer Privatschule und Mitglied des Betriebsrats. Gegen gesonderte Vergütung oblag ihm die Betreuung des sog. Trash-E-mail-Postfachs
der Schule. In dieses Postfach wurden alle eingehenden E-mails geleitet, die - z.B. wegen fehlerhafter Schreibweise des Namens des
Adressaten - nicht korrekt zugestellt werden konnten. Seine Aufgabe bestand dann darin, diese E-Mails an den eigentlichen Adressaten
weiterzuleiten.
Schülerin erhebt per E-mail Missbrauchsvorwürfe gegen ehemalige Lehrer
In Bezug auf die von der Arbeitgeberin betriebene und
die an ihr handelnden Personen wurden im Jahr 2010 Missbrauchsvorwürfe bekannt. Die Schule bot von Missbrauch betroffenen Schülern
die Möglichkeit, sich direkt an die Schule zu wenden. Am 09.03.2010 ging die E-Mail einer ehemaligen Schülerin in dem Trash-Ordner
ein, die an die Mitarbeiterin C und in Kopie an die Schulleiterin D gerichtet war. In ihr erhob die Schülerin gegenüber einem
ehemaligen, in dem Schreiben namentlich genannten Lehrer Vorwürfe in Bezug auf sexuelle Übergriffe und körperliche Gewalt. Der
Arbeitnehmer leitete die E-Mail an die ursprünglichen Adressaten weiter, berichtete jedoch auch dem von dem Missbrauchsvorwurf
betroffenen ehemaligen Kollegen unter Nennung des Namens des Opfers über die von diesem erhobenen Anschuldigungen. Die Arbeitgeberin
mahnte den Arbeitnehmer deswegen ab. Am 06.04.2010 beantragte die Schülerin beim LG eine einstweilige Verfügung gegen ihn auf Unterlassung der Weitergabe des Inhalts ihrer E-Mail
vom 09.03.2010.
Arbeitnehmer leitet diese E-mail an einen größeren Personenkreis weiter
Nachdem die Schule unter dem 10.04.2010 eine Pressemitteilung herausgegeben hatte, übersandte der Arbeitnehmer am 12.04.2010 die
E-mail der Schülerin vom 09.03.2010 an verschiedene Adressaten, die auch diese Pressemitteilung erhalten hatten, darunter die
Mitglieder des Trägervereins der Schule, ehemalige Vorstandsmitglieder, Elternbeiräte und die zur Aufklärung der Missbrauchsvorwürfe
bestellte Rechtsanwältin.
Die Arbeitgeberin beabsichtigt, den Arbeitnehmer wegen dieser (erneuten) Weitergabe vertraulicher Informationen einschließlich des
Namens des Opfers außerordentlich zu kündigen. Da der Betriebsrat die hierfür nach § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung
verweigert, begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung.
LAG Hessen ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten fristlosen Kündigung (§ 103 Abs. 2 BetrVG)
Das LAG Hessen hat dem Antrag stattgegeben (Beschluss vom 06.07.2011 - 2 TaBV 205/10, BeckRS 2011, 78094):
Der Arbeitnehmer habe gegen seine Verschwiegenheitspflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Bei dem Interesse der ehemaligen
Schülerin an einem absolut vertraulichen Umgang mit den von ihr gemachten Informationen handele es sich auch im Hinblick auf di…
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