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Weitergabe von Mitteilungen über die Hauptversammlung durch Kreditinstitute

am 22.11.2006 von http://notizen.duslaw.eu

Wer ein Aktiendepot beim Sparkassen Broker (ein
Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe) eröffnet, der bekommt folgende Schlusserklärung zur
Unterzeichnung präsentiert:



Ich/Wir nehme/n zur Kenntnis, dass Einladungen für inländische Hauptversammlungen
durch die S Broker AG&Co KG nur auf Anforderung versendet werden. Informationen
zu anstehenden Hauptvesammlungen finden Sie unter www.sbroker.de.



§ 128 Abs. 1 AktG bestimmt, das Kreditinstitut habe die Mitteilungen nach § 125
Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben. Ob Weitergabe
auch (nur) das Einstellen auf die Internetseite der Bank ist (Pull-System)? Mutig
- darüber kann man nachdenken. Die bislang veröffentlichte Rechtsmeinung geht davon
aus, dass die Mitteilung über die Einberufung einer Hauptversammlung (HV) an den Kunden
zu übersenden ist (Push-System), wofür es auch Kostenersatz von der Gesellschaft
gibt (§ 128 Abs. 6 AktG).


Der millionenfache Papierversand von HV-Unterlagen, die leider wohl in den meisten
Fällen im Papierkorb des Anlegers landen, …

SEC Votes to Adopt E-Proxy Rule Amendments

Unternehmensrechtliche Notizen / Die US-Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) ist für die Kommunikation der börsennotierten Aktiengesellschaften mit den Aktionären zuständig. Dort zählt dazu auch die Hauptversammlung. Sie wird wesentlich durch…

Elektronische Benachrichtigung der Aktionäre über HV in Gefahr

Unternehmensrechtliche Notizen / DAX-Gesellschaften mit Namensaktien haben vor zwei Jahren begonnen, ihre Aktionäre individuell zu bitten, mit dem elektronischen Versand der Unterlagen für die Hauptversammlung (§ 125 Abs. 2 AktG) einverstanden zu sein. Zur HV-Saiso…

SEC Votes to Adopt E-Proxy Rule Amendments (update)

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Klagezulassungsverfahren in der Praxis (Deutsche Bank AG)

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Prof. Dr. Ulrich Noack

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