Weitere Niederlage für Google an der Thumbnail-Front
Die Einschläge für in Deutschland kommen näher. Nun hat
das in zwei
fast gleichnamigen Entscheidungen (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06) und (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07) einem Künstler
Recht gegeben, der sich dagegen gewehrt hatte, dass seine Werke als Fotografien in der Google Suchmaschine ohne seine Genehmigung in
Form von Thumbnails (kleine Bildvorschau) auftauchten.
In Parallelverfahren ergingen gleiche Entscheidungen auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet. Diese hatten auf ihren
Internetpräsenzen ihren Nutzern eine Schnittstelle zu Googles Bildersuche zur Verfügung gestellt. Google sieht den Bilderservice
seiner Suchmaschine in Frage gestellt und hat Berufung gegen das sie betreffende Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht
eingelegt. Die vom Landgericht Hamburg ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ist daher noch nicht wirksam.
1. Unterschied zum vom Oberlandesgericht (OLG) Jena entschiedenen Sachverhalt
Das OLG Jena hatte im Februar dieses Jahres in einem ähnlichen Fall letztlich zu Gunsten von Google entschieden (Urt. v. 27.02.2008 -
Az.: 2 U 319/07 IT http://www.it-recht-kanzlei.de/thumbnail-urheberrechtsverletzung.html?search=Thumbnail. Das OLG Jena hatte eine in
der Erstellung und öffentlichen Verfügbarmachung eines Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers zwar auch eine Urheberrechtsverletzung
angenommen, aber entschieden, dass die Geltendmachung dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Urheber eine „
Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen habe, dass er bei der Präsentation seiner Werke im Internet Suchmaschinen den
Zugriff auf seine Seite so erleichtere, dass die „crawler““ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ würden. In dem vom Landgericht
Hamburg entschiedenen Fall konnte von so einer mutmaßlichen Einwilligung oder Anlockung von Suchmaschinen durch den Künstler keine
Rede sei. Das Gericht stellte fest, dass nicht erwiesen sei, dass der Künstler sein Fotografie selbst im Internet öffentlich
zugänglich gemacht oder Dritten das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt habe.
2. Entscheidung des LG Hamburg Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung lautet. "1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf
seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische
Thumbnails anzuzeigen. 2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen
("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite
auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für
die rechtliche Beurteilung unverbindlich." 3. Einwendungen von Google
Da es Google verständlicher Weise um viel ging, hat sie sich mit…
» Vollständiger Artikel