Weiter Unsicherheit beim Erwerb „gebrauchter“ Software

Die lang ersehnte Rechtssicherheit beim Erwerb „gebrauchter“ Software wird weiter auf sich warten lassen: Wie der BGH heute im Usedsoft-Verfahren (Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08) mitteilt, wird er die Frage der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software dem EuGH vorlegen. Damit bleibt die bisher in Deutschland höchstrichterlich nicht geklärte Frage, inwieweit online erworbene Software ohne Zustimmung des Software-Anbieters gehandelt werden darf, zunächst offen.

Der BGH stellt die Frage inwieweit der Zweiterwerber in diesen Fällen Berechtigter (i.S.v. § 69d Abs. 1 UrhG) sein kann. Mit Spannung bleibt insofern abzuwarten, welche Bedeutung der EuGH der Tatsache beimisst, dass die zugrundeliegende Regelung der Computerprogramm-Richtlinie anders als das deutsche Urhebergesetz die Erlaubnis zur Weitergabe der Software (sog. Erschöpfung der Rechte) nicht von einem mit Zustimmung des Anbieters erfolgten Veräußerung des Vervielfältigungsstück, sondern von einem „Erstverkauf einer Programmkopie“ abhängig macht. Auch wird sich der EuGH damit zu befassen haben, welche Auswirkungen es für den europäischen Binnenmarkt hat, wenn keine Erschöpfung der entsprechenden Rechte eintritt, mithin auf diesem Wege sic…

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Themen: Eugh , Bgh , Mannheim , Gebrauchte Software , Erschöpfung , Softwarelizenz , Technology, Media & Telecoms (tmt) , Erstverkauf , I ZR 129/08 , Programmkopie

Erschienen 3. Februar 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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