Weiter Streit um Bereitschaftsdienste im Krankenhaus

Am 9. September 2003 hat der EuGH in der Rechtssache C-151/02 “Jaeger” entschieden, daß Bereitschaftsdienste von Ärzten im Krankenhaus als Arbeitszeit zu bewerten sind (EuGH NZA 2003, 1019 = NJW 2003, 2971). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist für diese Einschätzung entscheidend, daß sich der Arzt während des Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus aufhalte, also zu einer Zeit und an einem Ort, den der Arbeitgeber bestimme, damit gegebenenfalls sofort ärztliche Leistungen erbracht werden könnten. Der EuGH bestätigte damit seine Ansicht, die ganz ähnlich bereits im “Simap”-Beschluß (Rechtssache C-303/98) formuliert worden war.

Aufgrund dieser europarechtlichen Vorgaben änderte der deutsche Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (inzwischen gilt eine modifizierte Fassung: 2003/34/EG) nicht im Einklang stand. Eine Übergangsregelung für Tarifverträge in § 25 ArbZG endet am 31. Dezember dieses Jahres. Danach gilt für den Bereitschaftsdienst eine tägliche Höchstarbeitszeit von 13 Stunden. Diese ist zwar nicht explizit im Arbeitszeitgesetz geregelt, ergibt sich aber auf Grund der Gesetzessystematik der § 7 Abs. 1, 2a, 8, 9, § 5 Abs. 1 ArbZG und Art. 3 2003/34/EG.

Die neue Höchstarbeitszeit stößt nach einem Bericht der Financial Times Deutschland bei den Krankenhausbetreibern auf Kritik, ist aber auch unter Klinikärzten umstritten. Doppel- und Dreifachschichten mit bis zu 30 Arbeitsstunden am Stück sind eher die Ausnahme als die Regel, um den Klinikbetrieb mit der derzeitigen Personalstruktur aufrechterhalten zu können. Die Neuregelung würde nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft einen Mehrbedarf von mindestens 17.000 Ärzten und Kosten von mindestens einer Milliarde Euro bedingen. Ein Teil des Klinikpersonals begrüßt die Entlastung durch geringere Arbeitszeiten, ein anderer Teil dagegen möchte das Einkommen auch weiterhin durch zusätzliche Bereitschaftsdienste aufbessern.

Die Krankenhäuser hoffen indes auf eine Verlängerung der Übergangsbestimmung und auf neue europäische Vorgaben. Die Europäische Kommission hat nämlich am 22. September 2004 einen Vorschlag zur Änderung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vorgelegt, nach dem die Definitionen von Arbeitszeit und Ruhezeit unverändert bleiben. Es sollen aber zwei neue Rechtsbegriffe, nämlich der des Bereitschaftsdi…

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Themen: Eugh , Njw

Erschienen 29. Oktober 2005 auf http://medizinrecht.wordpress.com.

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