Weisung “an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen…” zu unbestimmt – kein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung
Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) müssen bestimmt genug sein. Ist das nicht der Fall, rechtfertigt der Verstoß gegen eine
solche Weisung nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung. So der OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, I Ws 373/11, in dem
es um die Weisung an den Verurteilten ging, “an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der
behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird.” Dazu das OLG:
“Die mit Beschluss vom 19.05.2011 unter Ziffer 4. a) getroffene Weisung genügt diesen Anforderungen nicht. Dort wurde dem
Verurteilten aufgegeben, an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für
erforderlich gehalten wird. Die Weisung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, ist mit Einwilligung des Verurteilten,
welche hier zum Zeitpunkt der Anordnung vorlag, nach § 56c Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig. Aus den oben genannten grundsätzlichen
Erwägungen zum Bestimmtheitsgrundsatz und weil es sich hier um eine Weisung handelt, die besonders schwerwiegend in die Lebensführung
des Verurteilten eingreift, sind an die der Fassung der Weisung hohe Anforderungen zu stellen. Der Richter hat möglichst präzise zu
bestimmen, welche Art von Heilbehandlung durchgeführt werden soll, in welcher Einrichtung sie zu erfolgen hat und innerhalb welchen
Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (vgl. zu ambulanten Maßnahmen: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2003 – 3 Ws 528/03,
NStZ-RR 2003, 199). Die Bestimmung des Zeitraums der Heilbehandlung kann keinesfalls den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten
überlassen werden. Soweit eine Höchstdauer der Behandlung zum Zeitpunkt der Anordnung der Weisung noch nicht bestimmt werden kann,
ist unter Angabe des klar zu bestimmenden Behandlungsziels die Weisung zunächst auf unbestimmte Zeit auszusprechen und ein
Prüfungstermin festzulegen, an welchem der Richter nach § 56e StGB über den Fortbestand der Weisung zu entscheiden hat.” Interessant
auch die weiteren Ausführungen des OLG:
“Der Abbruch der stationären Suchttherapie wäre auch bei hinreichend bestimmter Fassung der Weisung kein hinreichender Anlass zum
Widerruf der Strafaussetzung. </…
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