Weiß müssen die Decken sein! – Nein!
… so urteilte der Bundesgerichtshof in einer Mietsache.
Die Wirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen, in denen es um Schönheitsreparaturen ging, war schon vielfach Thema, wie man allein an
dieser kleinen Auswahl der hier veröffentlichten Beiträgen sieht:
Blümchentapete zum Abschied?
Schönheitsreparaturen: Unwirksame Klauseln für Außenanstriche
Farbwahlklausel bei Auszug wirksam
Endrenovierungsklausel im Übergabeprotokoll ist wirksam – unabhängig vom Mietvertrag
Unwirksame Endrenovierungsklausel und Kostenerstattungsanspruch des Mieters
Nun hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Mietvertrag über die Vornahme von
Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum “Weißen” der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formularmietvertrages waren die Beklagten zur
Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Klausel ist bestimmt:
“Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und
Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.”
Mit der Klage hat der klagende Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen. Die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und daher ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen nicht besteht. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung fortgeführt, nach der eine Klausel, welche den
Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in “neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen”, wegen unangemessener
Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist.
Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu
einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gesta…
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