Weil die Rechtsfolge irgendwie ungerecht erscheint, wird das Gesetz nicht angewendet
am 01.03.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Das OLG Saarbrücken dekliniert § 133 Abs. 1 InsO. Und kommt zum Ergebnis: Der Schuldner hat mit Benachteiligungsvorsatz an die Beklagte bezahlt.
Dann liest die Kammer § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Beweiserleichterungen sind nach dem weiter oben im Sachverhalt dargestellten Umständen eigentlich erfüllt. Aber:
Weil die Definition der Zahlungsunfähigkeit in § 17 Abs.2 InsO erheblich von der abweicht, die Rechtsprechung und Literatur zur KO erarbeitet haben, wobei der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit deutlich verschärft wurde, und wenn bereits das Wissen um die drohende Zahlungsunfähigkeit ein die Vermutung des § 133 Abs.1 S.2 InsO mitauslösendes Kriterium darstellt, bedarf es bei Bargeschäften, die der Betriebsfortführung dienen sollen, sorgfältiger Prüfung, ob das Wissen um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ebenfalls bejaht werden kann. Bei einer zu großzügigen Handhabung der im Gesetz vorgesehenen Beweiserleichterungen würde …
Was für Masochisten
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Kenntnis von Umständen
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Wann ist eine Forderung so fällig, dass man pleite ist?
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Zahlung nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides
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Lohnsteuerhaftung in der Insolvenz
Blickpunkt Recht & Steuern / Der Geschäftsführer einer GmbH haftet unter bestimmten Umständen persönlich, wenn die GmbH bei ihren Arbeitnehmern zwar die Lohnsteuer beim monatlichen Gehalt einbehält, aber nicht an das Finanzamt abführt. Diese Haftung des Geschäftsführers…
