Weihnachtssschock für alle Berliner Hartz IV - Empfänger - Schon kein Weihnachtsbaum und jetzt hält das LSG Berlin- Brandenburg eine
Nettokaltmiete von 4,76 EUR pro qm für Wohnungen von 40 qm bis 60 qm für abstrakt angemessenen für eine 2 - er Bedarfsgeme
Soeben hat der 10. des LSG Berlin - Brandenburg seinen
Beschluss vom 10.06.2011 veröffenttlicht, wonach für eine Hartz IV - Bedarfsgemeinschaft , bestehend aus 2 Personen 60 Quadratmeter
angemessen sind und eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von monatlich 370,20 EUR für angemessen hält. Unter Berücksichtigung
der tatsächlich anfallenden Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 65,00 EUR, die den Grenzwert (ausgehend von einer abstrakt
angemessenen Quadratmeterzahl von 60,00 qm) des in Ermangelung eines regionalen Heizkostenspiegels maßgeblichen bundesweiten
Heizkostenspiegels nicht überschreiten dürften und deshalb als angemessen zu erachten sein dürften (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B
14 AS 36/08 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 20ff), ergeben sich iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF abstrakt
angemessene Kosten für Unterkunft und von
monatlich 435,20 EUR. Anmerkung: Für einen 2- Personen - Haushalt sieht die rechtswidrige AV-Wohnen Berlin eine Bruttowarmmiete von
444,00 EUR vor- laut diesem Beschluss müssten die KdU für Berliner Leistungsbezieher nicht - angehoben - werden , sondern - gesenkt
werden! Die ermittelte Nettokaltmiete von 4,76 EUR pro qm halten wir nicht für tragbar, doch dazu später. Im Einzelnen hat das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2011, - L 10 AS 886/11 B PKH - folgendes aufgeführt: Die angemessene
Referenzmiete muss auf einem "schlüssigen Konzept" beruhen. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass hierfür der in der in den
Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 II der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des
Landes Berlin (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 genannte Referenzwert von monatlich 444,00 EUR, auf den sich der Beklagte im Sinne
einer regelhaften Anwendung der AV-Wohnen beruft, nicht maßgeblich sein kann, weil (derzeit jedenfalls) nicht erkennbar ist und vom
Beklagten auch nicht vorgetragen worden ist, auf welcher Datengrundlage und welchem Auswertungskonzept dieser Wert beruht, der zudem
das Problem in sich trägt, zwei separat zu beurteilende Bedarfe (Bruttokaltmiete und Heizkosten) zu repräsentieren. Das heißt jedoch
nicht, dass damit "automatisch" die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen zu erachten wären bzw auf die Tabellenwerte des §
12 Wohngeldgesetz (rechte Spalte zzgl eines Sicherheitszuschlages) zurückzugreifen wäre (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS
50/09 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr 29, jeweils RdNr 27). Vielmehr muss das Gericht, sofern – wie hier – vom Grundsicherungsträger
ein schlüssiges Konzept nicht vorgelegt wird, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf ein ihm bekanntes schlüssiges Konzept
zurückgreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, juris =SozR 4-4200 § 22 Nr 27, jeweils RdNr 23). Nach den nunmehr
vorliegenden Entscheidungen des BSG zu den angemessenen Unterkunftskosten im Land Berlin (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS
2/10 R, B 14 AS 50/10…
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