Weihnachtsgratifikation/Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt (BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 10 AZR 671/09)

Die - in vielen Arbeitsverträgen vorzufindende - Klausel

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

ist nach der Entscheidung des BAG vom 08.12.2010 unklar und nicht eindeutig formuliert. Die Klausel kann nach Auffassung des BAG auch dahin verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zur Zahlung verpflichten wollte. Hinzu kommt, dass der - neben dem Freiwilligkeitsvorbehalt - zusätzlich vorbehaltene Widerruf voraussetzt, dass zunächst ein Anspruch entstanden ist. Damit stehen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in Widerspruch bzw. schließen sich gegenseitig aus.

Folge:

Verweigert ein Arbeitgeber nach vorangegangener mehrjähriger - vorbehaltloser - Bezahlung der Weihnachtsgratifikation deren Zahlung im Folgejahr mit Hinweis auf eine solche arbeitsvertragliche Klausel, steht dem Arbeitnehmer dennoch ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation zu,…

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Themen: Bag , Weihnachtsgeld , Tarifvertrag , Karlsruhe , Klausel , Urlaubsgeld , Freiwilligkeitsvorbehalt , Widerrufsvorbehalt , Rechtsanspruch , Weihnachtsgratifikation
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 10. Dezember 2010 auf http://www.rechtsanwalt-karlsruhe.com/blog/.

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