Weihnachtsgeld auch in schlechten Zeiten? Das BAG gibt seine Rspr zur negativen betrieblichen Übung auf!
Das BAG hat mit einer Entscheidung vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) seine ständige Rspr zur gegenläufigen/negativen betrieblichen Übung
aufgegeben. Damit dürfte das ein oder andere Weihanchtsgeld auch in den Krisenjahren sicher sein.
Was ist eigentlich eine “betriebliche Übung”?
Zunächst einmal soll hier kurz das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung erklärt werden. Das Entstehen von Ansprüchen aus
betrieblicher Übung setzt einen Umstandsfaktor (vorbehaltslose Gewährung einer Leistung) und einen Zeitfaktor (regelmäßige
Wiederholung) voraus. So entsteht beim nach stRspr des BAG ein Anspruch aus betrieblicher Übung dann, wenn der Arbeitgeber drei
Jahre hintereinander ohne Vorbehalt zahlt.
Die dogmatische Grundlage für die betriebliche Übung ist umstritten. Insofern stehen sich zwei wesentliche Positionen gegenüber: die
Vertrauenstheorie und die Vertragstheorie. Nach der erstgenannten Ansicht basiert die betriebliche Übung auf einem vom Arbeitgeber
gesetzten Vertrauenstatbestand. Nach der Vertragstheorie hingegen handelt es sich um eine stillschweigende Änderung der
Arbeitsvertrags. Das konkludente Angebot des Arbeitgebers sei in der mehrfachen vorbehaltlosen Gewährung der Leistung zu sehen, wobei
er gem. § 151 BGB auf den Zugang der Annahme verzichte. Der Arbeitnehmer würde durch die Entgegennahme des Vorteils seine Zustimmung
signalisieren.
Und was war eine “gegenläufige/negative betriebliche Übung”?
Nach der bisherigen Rspr. konnte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Übung durch eine gegenläufige
betriebliche Übung beseitigen. So urteilte das BAG in einem Fall vom 26.3.1997 – 10 AZR 612/96: “Gibt der Arbeitgeber über einen
Zeitraum von drei Jahren zu erkennen, daß er eine betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher (hier:
Gratifikationszahlung nur noch unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt), so wird die alte betriebliche Übung einvernehmlich entsprechend
geändert, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über diesen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen.”
Diese Rechtsprechung wurde zurecht von der Literatur kritisiert, denn zumindest wenn man der Vertragstheorie folgt, lassen sich
eigentlich keine entsprechenden “gegenläufigen” Willenserklärungen ausmachen. Es ist schwerlich möglich, in der Entgegennahme des
Vorteils durch den Arbeitnehmer und seinem Schweigen eine Zustimmung zu erblicken.
Begründung des BAG für Rechtsprechungswandel: § 308 Nr. 5 BGB
Das BAG hat seine Rspr. nun aufgegeben: “Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer
vorbehaltlosen Weihnachtsgel…
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