Weihnachtsgeld – Alle Jahre wieder?

Das Weihnachtsgeld findet im Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA) keine Regelung. Es obliegt somit zunächst dem Arbeitgeber, ob er diese freiwillige Leistung erbringen will. Entscheidet er sich jedoch dafür, so ist Vorsicht geboten, denn sobald er wiederholt und vorbehaltlos eine solche Gratifikation gewährt, darf der Arbeitnehmer drauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft binden wolle. Der Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Die aufgrund betrieblicher Übung geleistete Gratifikation wird Teil des Arbeitsverhältnisses und kann auch nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden.

Praxistipp:

Vorsorglich sollte der Arbeitgeber schon im Arbeitsvertrag oder später bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich trotz (wiederholter) Zahlung einer Gratifikation nicht rechtlich binden will. Bei der Formulierung ist auch eine unmissverständliche Wortwahl zu achten. So ließ das BAG (Urt. v. 08.10.2010; AZR 671/09) folgenden Passus eines Arbeitsvertrages für den Ausschluss eines künftigen Rechtsanspruches nicht genügen: „Sofern der Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflicht…

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Themen: Weihnachtsgeld , Arbeitsvertrag , Arztpraxis , Arbeitsrecht Für Ärzte , Weihnactsgeld
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. November 2011 auf http://blog.lex-medicorum.de.

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