Weihnachtsbaumbrand: Grob fahrlässige Verursachung
am 29.05.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
In seiner Entscheidung vom 18. Mai 2006 hat das OLG Frankfurt sich in dem Verfahren 3 U 104/05 u.a. mit der Frage der grob fahrlässigen Verursachung eines Weihnachtsbaumbrandes befasst.
Das Gericht hat folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.
3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.
4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, …
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