Weigerung schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschreiben rechtfertigt keine Sperrzeit
Das Sozialgericht – S 7 AL 4100/08 – hat
entschieden, dass wenn sich ein mündlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen zu unterschreiben hierauf keine gestützt werden kann. Es gäbe keine Pflicht des
Arbeitnehmers einen schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschrieben und demnach läge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor,
dass eine Sperrzeit rechtfertigen würde.
Die Entscheidung bestätigt, dass auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag bindend ist.
Ein Arbeitgeber versuchte, seinen nach mündlicher Vereinbarung eingestellten Mitarbeiter S zu bewegen, einen neuen schriftlichen
Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Hierin sollte S u.a. zur gelegentlichen Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und
Feiertagsarbeit) verpflichtet werden. Als sich S weigerte, wurde ihm gekündigt. S meldete sich sodann arbeitslos; gegen die ging er nicht vor. Die Agentur für Arbeit verhängte
daraufhin eine Sperrzeit von 12 Wochen: S habe ohne wichtigen Grund Anlass zur Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben.
Denn er habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, obgleich er hätte erkennen müssen, dass er hierdurch seine
Arbeitsstelle verliere.
Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich:
S habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Er sei gegenüber seinem Arbeitsgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen
anderen Arbeitsvertrag abzuschließen. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.
Die nachgeschobene Begründung der Agentur für Arbeit im Gerichtstermin, S sei generell nicht bereit gewesen, konkrete Arbeitsaufträge
seines Arbeitgebers am Wochenende und an Feiertagen zu übernehmen, sei nicht nachgewiesen. Hierfür trage sie jedoch die Beweislast.
Der Arbeitgeber habe S auch gar nicht gekündigt, weil er einem konkreten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen sei, sondern allein wegen
dessen Weigerung, den neue…
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