Weigerung des Angeklagten, seinen Anwalt von der Schweigepflicht zu entbinden = Teilschweigen?
Das Teilgeständnis kennt man: Der Angeklagte lässt sich geständig ein, mauert aber bei einzelnen Fragen/Tatkomplexen. Das kann dann
auch zu seinen Ungunsten wirken. Bei der Wahrnehmung prozessualer Rechte eines ansonsten sich einlassenden Angeklagten ist dies
allerdings anders, vgl. BGH, Beschluss vom 5.10.2010 - 3 StR 370/10:
"...Die Beweiswürdigung weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat aus der Weigerung des Angeklagten, seinen
damaligen Verteidiger von der Schweigepflicht zu entbinden, den Schluss gezogen, die Einlassung des Angeklagten, sein damaliger
Verteidiger habe die von diesem im Ermittlungsverfahren abgegebene schriftliche Erklärung, es könne sein, dass sein Mandant - der
Angeklagte - auch jemanden getreten habe, in seine Äußerungen hineininterpretiert und er habe die schriftliche Stellungnahme seines
damaligen Verteidigers nie erhalten und auch nie mit diesem besprochen, sei unwahr. Damit hat die Strafkammer gegen den Grundsatz,
dass aus dem prozessualen Verhalten der Verweigerung an der Mit-wirkung an der Sachaufklärung kein belastendes Indiz zum Nachteil des
Angeklagten hergeleitet werden darf, und damit gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen. ...
Schweigt ein Angeklagter nicht umfassend, sondern macht er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur
Sache und unterlässt insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen (sog. Teilschweigen) nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von indizieller Bedeutung sein (BGHSt 38, 302, 307). Diese Grundsätze über die Verwertbarkeit
des Teilschweigens können aber nicht unbeschränkt auf die Bewertung des sonstigen prozessualen Verhaltens eines Angeklagten, der sich
zur Sache einlässt, übertragen werden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2000 (BGHSt 45, 367, 369) dürfen
nachteilige Schlüsse aus der Wahrnehmung prozessualer Rechte durch einen Angeklagten jedenfalls dann nicht gezogen werden, wenn
dieses Prozessverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusammenhang mit dem Inhalt
seiner Einlassung steht. ...
Nach diesen Grundsätzen war die Verwertung der Nichtentbindung von der Schweigepflicht hier unzulässig. Die schriftliche
Stellungnahme des ehemaligen Verteidigers im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zu eigen
gemacht. Sie ist deshalb nicht als Einlassung des Angeklagten zu werten. Er hat sich auch nicht auf den Inhalt des mit seinem
ehemaligen Verteidiger geführten Gesprächs und die von dem ehemaligen Verteidiger abgegebene Erkl…
»
Vollständiger Artikel