Wegfall des Bonus bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Bonus für das letzte Kalenderjahr ersatzlos entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Jahresende endet oder das Arbeitsverhältnis zum Jahresende nicht mehr „ungekündigt” ist? Das Bundesarbeitsgericht traf hierzu mit Urteil vom 06.05.2009 – 10 AZR 443/08 – eine ausgesprochen arbeitgeberfreundliche Entscheidung. Führungskräfte, die auch im „letzten Jahr” des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf einen Bonus haben möchten, werden bei Vertragsverhandlungen zukünftig sehr genau hinsehen müssen, um den Anspruch auf den Bonus zu sichern. Arbeitgeber werden ihre Bonussysteme und Zielvereinbarungen zukünftig so ausrichten können, dass ein Bonus für das letzte Jahr kaum mehr gezahlt werden muss.

Das Bundesarbeitsgericht entschied über folgende Klausel:

„3. Bonusregelung Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt: a) Die Höhe des Bonus hängt von der Zielerreichung des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der S Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchführung der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres. b) Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gewährung des Bonus erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt der einseitigen Änderungsmöglichkeit durch die Gesellschaft sowie mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird. 4. Gehalt Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 166.036,00 Euro brutto. Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatsgehältern und einem 13. Gehalt, welches im November gezahlt wird, zusammen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung des 13. Gehalts zeitanteilig. …”

Das Bundesarbeitsgericht prüfte den Fall folgendermaßen:

Ein Rechtsanspruch auf Auskunft setze voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus überhaupt entstanden sein könne. Bedenken gegen die Klausel ergäben sich, weil der Bonus in größerem Umfangs bereits deshalb entfallen solle, weil das Arbeitsverhältnisses zum Abschluss des Geschäftsjahres nicht mehr „ungekündigt” ist, die Klausel nicht danach unterscheide, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht, und auch nicht von Bedeutung sein soll, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt. Es erscheine dem Bundesarbeitsgericht kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer … » Vollständiger Artikel
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Themen: Kündigung , Bundesarbeitsgericht , Gehalt , Arbeitsvertrag , Bonus , Führungskräfte , Zielvereinbarung , Klausel , Zielerreichung , Anspruch Auf Bonus Bei Kündigung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 26. Juni 2009 auf http://www.andreas-buschmann.net.

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