Wegfall des Bonus bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kann im wirksam vereinbart
werden, dass der für das letzte Kalenderjahr ersatzlos
entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Jahresende endet oder das Arbeitsverhältnis zum Jahresende nicht mehr „ungekündigt” ist?
Das traf
hierzu mit Urteil vom 06.05.2009 - 10 AZR 443/08 - eine ausgesprochen arbeitgeberfreundliche Entscheidung. Führungskräfte, die auch
im „letzten Jahr” des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf einen Bonus haben möchten, werden bei Vertragsverhandlungen zukünftig sehr
genau hinsehen müssen, um den Anspruch auf den Bonus zu sichern. Arbeitgeber werden ihre Bonussysteme und Zielvereinbarungen
zukünftig so ausrichten können, dass ein Bonus für das letzte Jahr kaum mehr gezahlt werden muss.
Das Bundesarbeitsgericht entschied über folgende Klausel:
„3. Bonusregelung Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als
Bonusregelung gilt: a) Die Höhe des Bonus hängt von der des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung
sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der S Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn
des jeweiligen Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchführung
der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres. b) Voraussetzung für die Auszahlung
des Bonus ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gewährung des Bonus erfolgt freiwillig unter
dem Vorbehalt der einseitigen Änderungsmöglichkeit durch die Gesellschaft sowie mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte
Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird. 4. Gehalt Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein
Jahresgehalt in Höhe von 166.036,00 Euro brutto. Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatsgehältern und einem 13. Gehalt, welches im
November gezahlt wird, zusammen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung des 13. Gehalts zeitanteilig. …”
Das Bundesarbeitsgericht prüfte den Fall folgendermaßen:
Ein Rechtsanspruch auf Auskunft setze voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus überhaupt entstanden sein könne. Bedenken
gegen die ergäben sich, weil der Bonus in größerem
Umfangs bereits deshalb entfallen solle, weil das Arbeitsverhältnisses zum Abschluss des Geschäftsjahres nicht mehr „ungekündigt” ist,
die Klausel nicht danach unterscheide, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die ausspricht, und auch nicht von Bedeutung sein soll, ob der Grund für die Kündigung im
Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt. Es erscheine dem Bundesarbeitsgericht kaum interessengerecht, dem
Arbeitnehmer im Falle einer …
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