„Wegen zwei Schlägen zwölf Jahre?“
am 07.07.2008 von chris.blog » Jura
Morgen wird das Urteil gegen die beiden sog. U-Bahn-Schläger von München gesprochen. Für den einen Angeklagten hat der Staatsanwalt eine zwölfjährige Haftstrafe wegen versuchten Mordes beantragt. Das kann dieser wohl nicht recht verstehen: Über zwölf Jahre Haft für nur zwei Schläge soll er sich gegenüber seine Schwester beklagt haben. „Was habe ich gemacht, wen habe ich umgebracht, wen habe ich vergewaltigt, wen habe ich ermordet?“, wird er zitiert.
Das Video der Überwachungskamera beweist in der Tat, dass dieser Angeklagte nur zwei Mal zugeschlagen bzw. -getreten hat. Dann nämlich musste er sich offenbar einen Schuh zubinden, während sein Kumpan das Opfer weiter misshandelte. Insofern ist die Frage berechtigt: zwölf Jahre für nur zwei Schläge, die im Übrigen wohl „nur“ in die Seite gingen und nicht gegen den Kopf, selbst also vielleicht gar nicht lebensgefährlich waren?
Ganz so einfach ist es nicht. Stellen wir uns vor, A und B wollen den C ausrauben. A bedroht C mit einer Schusswaffe, und B entwendet ihm die Brieftasche. Würde man die Handlungen separat beurteilen, wäre A wegen Nötigung und B wegen Diebstahls zu bestrafen, obwohl doch in der Gesamtbetrachtung ein Raub vorliegt (der wesentlich härter bestraft wird). Kann es sein, dass A und B durch eine mildere Strafe von ihrem gemeinschaftlichen Vorgehen profitieren?
Das Gesetz sagt:
„Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.“
Damit ist gemeint:
„Begehen mehrere die Straftat auf Grund eines gemeinsamen Tatplans gemeinschaftlich, so werden die wechselseitigen Tatbeiträge dem jeweils anderen Beteiligten zugerechnet, als ob er selbst sie geleistet hätte.“
Oder noch einfacher (allerdings so …
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