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Wegen Hochwasser keine Arbeit: Der Chef muss den Lohn trotzdem weiterzahlen …

am 11.04.2006 von http://blog.juracity.de

Die Anlieger am Rhein sind in diesem Jahr bislang von einem größeren Hochwasser verschont geblieben. An der Elbe gibt es aber gerade das zweite „Jahrhunderthochwasser“ in diesem Jahrzehnt. Was gilt, wenn Betriebe überflutet sind und deshalb die Arbeit ausfällt? Haben die betroffenen Arbeitnehmer dann Anspruch auf Lohn und Gehalt?
Brand, Hochwasser oder Explosionen – wenn Betriebe von solchen Ereignissen betroffen sind und Maschinen oder Anlagen beschädigt wurden, fällt häufig die Arbeit aus. Im Grundsatz haben Arbeitnehmer aber auch dann Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. So kann man die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu dieser Problematik zusammenfassen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf Basis von Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seine so genannte Betriebsrisikolehre entwickelt.
Danach hat der Arbeitgeber grundsätzlich „das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen“, hat das BAG in seinem immer noch aktuellen Urteil vom 9. März 1983 entschieden (Az.: 4 AZR 301/80). Das gilt auch dann, wenn „Ursachen“ von außen auf das Unternehmen einwirken „und sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellen“. Das BAG nennt dabei ausdrücklich das Beispiel von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Erdbeben. Der Arbeitnehmer kann in solchen Fällen deshalb seinen Lohn verlangen, ohne gearbeitet zu haben.
Dies gilt allerdings nicht, wenn bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würden, befand das BAG bereits am 30. Mai 1963 (Az.: 5 AZR 282/62).
Soweit Firmen wegen Katastrophen ihre Mitarbeiter oder Auszubildenden nicht mehr beschäftigen können, lohnt sich in jedem Fall zunächst die Kontaktaufnahme mit der örtlichen Arbeitsagentur. In solchen Fällen können …

Peinlich!

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