Wegen Hartz IV muss ich in einer Bruchbude in Spandau vergammeln - Muss die 62-jährige Spandauerin ihr Kiez verlassen?
Fast 36 Jahre lebte Bärbel D. gemütlich in ihrer Wohnung. Bis aus einer defekten die
drei Zimmer überflutete. Jetzt fürchtet die 62-jährige Spandauerin, die von Hartz IV lebt, ihren verlassen zu müssen. Weil die Ersatzwohnung genau gegenüber dem Job-Center 22 Euro zu teuer
ist. Bärbel D. sitzt in ihrem verwüsteten Wohnzimmer. Neben ihrem Sessel steht ein Raumluft-Trockner. Der Frau laufen die Tränen über
die Wangen. „Ich verstehe diesen Irrsinn nicht“, schluchzt sie Seit einem Monat sitzt die ehemalige Stationshilfe im Chaos. Am 8.
Oktober wollte sie wie jedes Jahr die Heizung im Wohnzimmer entlüften. Plötzlich sprang das Ventil ab, strömte Wasser ins Zimmer.
„Ich rief die Feuerwehr“, sagt Bärbel D. Schließlich kamen die Männer vom THW, stoppten das Wasser, das mittlerweile 30 Zentimeter
hoch in Zimmern, Küche und Flur stand, und halfen bei den ersten Rettungsmaßnahmen. Hilfe bekam Bärbel D. auch von den Versicherungen
und dem Hausmeister des Achtgeschossers. „Bald stellte sich heraus, dass ich ausziehen, die Wohnung renoviert werden muss. Der
Hausmeister schlug mir vor, in die Zwei-Zimmer-Wohnung gegenüber zu ziehen. “ Doch als Bärbel D. ihrer Bearbeiterin im Job-Center die
Miete nannte, lehnte diese mit der Begründung „22 Euro zu teuer“ ab. „Ich bin verzweifelt“, sagt Bärbel D. Ich bräuchte meine Möbel
nur über den Flur tragen zu lassen, müsste keinen teuren Umzug zahlen. Und ich könnte in meiner gewohnten Umgebung bleiben. Quelle:
http://www.berliner-kurier.de/kiez-stadt/baerbel-d---62--wegen-hartz-iv-muss-ich-in-einer-bruchbude,7169128,11125768.html Anmerkung:
" Muss die 62-jährige Spandauerin ihr Kiez verlassen?" Definitiv nein - meint das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Der Frau muss schnellst möglich geholfen werden , anwaltliche Hilfe sollte sofort in Anspruch genommen werden. Ob die
Zwei-Zimmer-Wohnung gegenüber 22 Euro zu teuer ist, muss gerichtlich geklärt werden, denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft in Berlin kann zur Bemessung der angemessenen Leistung für die Unterkunft kann
nicht von den AV-Wohnen ausgegangen werden, weil ihnen kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zugrunde
liegt(zuletzt BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- ). Mit Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R - hat das
Bundessozialgericht fest gestellt , dass bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte
Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen ist. Im Einzelnen hat das BSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU anhand des Berliner
Mietspiegels folgendes geurteilt: KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angeme…
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