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Weg mit dem § 71 UrhG!

am 19.04.2007 von Archivalia (Archivrecht)

Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.

Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps

Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk

Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag

Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma

Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672/
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006

Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.

In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.

Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises.

Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk. Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und …

Urheberrecht im Internet - Bearbeitungen

IT-Blawg / Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG. § 3 UrhG: Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters s…

Neues zur Editio princeps

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Rechtsprobleme um die Editio princeps (§ 71 UrhG)

Archivalia (Archivrecht) / Dass der europaweit geltende Schutz sogenannter nachgelassener Werke (Schutz der Editio princeps, § 71 UrhG) für 25 Jahre völlig verfehlt ist, habe ich bereits früher begründet: http://archiv.twoday.net/stories/3620318/ Das Landgericht Magdebu…

Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken

Law-Blog / Teil 3: Inhaber und Inhalt der Rechte gibt es hier. 2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberrecht besteht aus viel mehr also nur Vorschriften und Berechtigungen zu Verwertung. Jeder Fotograf weiß, dass ein gelungenes Bild, in dessen Erste…

BGH: Staatsgeschenk - Zur Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG und des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk gem. § 13 UrhG

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Kein urheberrechtlicher Schutz bei Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift

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OLG Düsseldorf: Vergütungspflicht für Drucker - Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem V

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. <b…

Zum Register anonymer und pseudonymer Werke beim DPMA

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Dr. Klaus Graf

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