WEG: Haftung einzelner Mitglieder für Wasserkosten
Haften bei einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Haus die einzelnen Wohnungseigentümer als für die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen.
Der Bundesgerichtshof entschied in dem konkreten Fall, daß die einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen
nicht in Betracht komme.
Die drei Beklagten in dem entschiedenen Fall sind – neben anderen – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Miteigentümer
eines Grundstücks in Berlin. Die Klägerin versorgte dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende
Schmutzwasser. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von rund 3.600 €
für die von ihr erbrachten Leistungen im Zeitraum von April 2006 bis März 2007. Die Beklagten sind der Ansicht, dass nur die
rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Forderungen der Klägerin hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als
Gesamtschuldner.
Das Amtsgericht hat der Klage gegen eine Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses teilweise stattgegeben; die weitergehende Klage hat
es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der beiden anderen Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagten
nicht als Gesamtschuldner haften. Die Vertragsangebote der Klägerin richteten sich nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an
die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der Annahme der Angebote seien Verträge
über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Soweit
diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme, sei sie nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs rechtsfähig (Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05 -; vom Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 in der Vorschrift des §
10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umgesetzt). Dies habe Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein…
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