Wechselschichtzulage für die neue Tätigkeit
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV entsteht gemäß § 18 Abs. 1 EZulV mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit. Deshalb ist bei einer Neuaufnahme einer Wechselschichttätigkeit das Nachtschichtpensum für die beiden ersten Monate auf zehn Wochen hochzurechnen.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV ist der Anspruch eines Beamten auf die Gewährung der monatlich zu zahlenden Wechselschichtzulage an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss der Beamte ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt sein, zum anderen muss er in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 des § 20 Abs. 1 EZulV sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Im Schichtplan vorgesehene Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken. Der Beamte wird im Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst regelmäßig, d.h. nicht bedarfsorientiert, sondern nach den Vorgaben des Schichtplanes abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern.
Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Senats dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss.
Zeitlicher Endpunkt dieses Berechnungszeitraums ist der letzte Tag des Monats, für den die Wechselschichtzulage gewährt werden soll. Die zehn Wochen vor diesem Tag bilden den zeitlichen Rahmen für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums. Daher erwirbt ein ständig im Wechselschichtdienst eingesetzter Beamter den Anspruch auf die Wechselschichtzulage für den jeweiligen Monat, wenn ihm in den zehn Wochen vor dem Monatsende mindestens 80 Nachtschichtstunden gutzuschreiben sind. Dieser Anspruch wird mit Beginn des Wechselschichtdienstes erworben (§ 18 Abs. 1 EZulV). Da dieser zurückliegende Zeitraum für die beiden ersten Monate des ständigen Einsatzes im Wechselschichtdienst für eine Berechnung nicht zur Verfügung steht, muss das Nachtschichtpensum, das der Beamte in diesen Monaten absolviert hat, auf zehn Wochen hochgerechnet werden. Erreicht der Beamte den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erforderlichen Nachtschichtanteil im Berechnungszeitraum nicht, kommt für den jeweiligen Monat die Gewährung einer niedrigeren Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV in Betracht.
Dies folgt unmittelbar aus §…
» Vollständiger ArtikelThemen: Beamte , Beamtenbesoldung , Erschwerniszulage , Wechselschichtzulage , 2012 Wechselschicht Bundesbeamte
Rechtsgebiet: Beamtenrecht
Erschienen 24. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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