Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft

Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist[1].

Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Januar 2009 - IV R 90/05

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Themen: Gewerbesteuer , Fingerprint , Stille Gesellschaft , Wirtschaftliche Identität

Erschienen 1. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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