Webhoster haften erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung

In dem vom Landgericht Düsseldorf behandelten Fall klagte die GEMA, eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Nutzungsrechte gegen den Sharehoster Rapidshare auf Unterlassung. Grund für die Klage der GEMA war die Tatsache, dass diese diverse Werke auf den Servern von Rapidshare fand, welche der Hoster bereits auf Verlangen der GEMA gelöscht hatte, da es sich hierbei um Rechtsverletzungen handelte. Die GEMA rügte hier, dass die Daten wieder abrufbar waren, obwohl sie von Rapidshare entfernt wurden. Das Gericht gab allerdings dem Sharehoster Recht und wies die Klage der GEMA ab. Nach Ansicht der Richter, käme die Einstufung des Webhosters als Täterin nicht in Betracht, da Rapidshare ausschließlich Webspace zur Verfügung stelle und nicht die Inhalte selbst verbreite. Die von der GEMA beanstandeten Rechtsverletzungen begingen hier die User, die die Inhalte auf die Server von Rapidshare laden. Eine Störerhaftung von Rapidshare sei zwar an sich nicht undenkbar, allerdings gäbe es hier keine ausreichenden Darlegungen, die solch einen Tatbestand begründen würden. Hierzu hätte Rapidshare willentlich und adäquat zu den Rechtsverletzungen beitragen müssen. Es ist zwar richtig, dass den Hoster bestimmte Prüfungspflichten treffen, jedoch sollten diese nicht so ausgelegt werden, dass der gesamte Geschäftsbetrieb eines legalen Dienstes zur Erfüllung dieser beeinträchtigt werden müsste. Rapidshare konnte im besagten Verfahren glaubhaft nachweisen, dass die betroffenen Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung entf…

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Themen: Landgericht , Haftung IM Internet , Kenntnis , Webhoster

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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