Wattige Begehren

Wie haftet der Foren- bzw. Weblogbetreiber für Kommentare? Der Berliner Rechtsanwalt Thorsten Feldmann nennt drei Grundregeln:

1. Es gibt keine Vorabprüfungspflicht für Userpostings!

2. Der pauschale Hinweis auf angeblich rechtswidrige Inhalte im Forum durch den Betroffenen reicht nicht aus. Es bedarf einer spezifischen Inkenntnissetzung in Bezug auf einen konkreten Inhalt, die dem Forumsbetreiber zudem eine eigene Rechtmäßigkeitsüberprüfung ermöglicht.

3. Wenn eine wirksame Inkenntnissetzung vorliegt, haftet der Forumsbetreiber nicht, wenn er das Posting unverzüglich löscht. Erst wenn er dies nicht tut, haftet er auf Unterlassung und hat in der Folge dem Verletzten auch Kosten (”Abmahngebühren”) zu erstatten.

Aber nicht jede Löschungsaufforderung hat Gehalt. Oftmals wird lediglich pauschal beanstandet, es seien Persönlichkeitsrechte verletzt. Mitunter fehlt auch der Nachweis persönlicher Betroffenheit.

Hier sollte man sich als Foren- / Weblogbetreiber nicht unbedingt von vollmundigen Drohungen (Abmahnung, einstweilige Anordnung) einschüchtern lassen. Gerade bei privat formulierten Beschwerdebriefen fehlt es oft schon an der Substanz, die eine Löschung begründen könnte.

Nachfolgend als Beispiel ein Schreiben, mit dem wir für einen Forenbetreiber auf ein wattiges Löschungsbegehren geantwortet haben:

Wir haben für unseren Mandanten die Sach- und Rechtslage geprüft. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen, zumindest derzeit, nicht.

1. Es fehlt jedweder Beleg, dass die beanstandeten Beiträge Ihre Lebenssituation betreffen. Die Beiträge sind von einem Mitglied des Forums unter einem Nicknamen formuliert. Soweit Daten und Angaben zu konkreten Personen auftauchen, sind diese so vage, dass ein Rückschluss auf bestimmte Personen nicht möglich ist.

2. In Ihrem Schreiben fehlt jeder Hinweis darauf, welche Äußerungen Sie konkret beanstanden. Sie führen lediglich allgemein aus, es würden Persönlichkeitsrechte verletzt. Leider enthält Ihr Schreiben keinerlei konkrete Angaben, welche Passagen der Beiträge Ihre Persönlichkeitsrechte verletzen könnten. Eine Begründung wird ebenfalls nicht genannt.

Es steht außer Frage, dass die weitaus größten Teile der Beiträge keine Persönlichkeitsrechte verletzen können, weil sie lediglich zulässige Meinungsäußerungen beinhalten. Soweit Tatsachen angegeben sind, müsste ein Beleg dafür geführt werden, dass diese Tatsachen falsch sind. Ihr Schreiben enthält keinerlei Angaben hierzu.

Kurz gesagt, es ist nicht möglich, unter Hinweis auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Löschung kompletter Beiträge zu fordern. Vielmehr kann lediglich die Löschung von Passagen gefordert werden, die tatsächlich Persönlichkeitsrechte verletzen. Hier sind wir zumindest auf Ihre konkreten Angaben und eine nachvollziehbar…

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Erschienen 21. August 2009 auf http://www.lawblog.de.

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