Watsche aus Karlsruhe

Nach einem Urteil des BGH (III ZR 83/06) können Investoren geschlossener Beteiligungsmodelle Schadenersatz vom Vermittler fordern, wenn dieser die Risiken des Angebots verharmlost hat.

Dies gilt auch, wenn der Vertreter ergänzend zu seinen Ausführungen einen Prospekt vorlegt, der die Risiken der Anlage vollständig aufführt. Für die Karlsruher Richter ist ein Verkaufsprospekt kein “Freibrief, die Risiken abweichend hiervon darzustellen“. (…)

Quelle: Capital vom 4.9.2007

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Themen: Rechtsprechung , Bgh , Karlsruhe

Erschienen 4. September 2007 auf http://log.handakte.de/.

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