Wasserrutsche II – Zusammenstoß Kopf voran

Der Betreiber eines Schwimmbades ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht für Unfälle verantwortlich, die ein Schwimmbadbesucher dadurch erleidet, dass ein anderer Schwimmbadbesucher gegen die Verhaltensregeln bei der Benutzung einer Wasserrutsche verstößt.

Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März 2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht, die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden.

Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 € beziffert hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klägerin im Beschlusswege zurückgewiesen.

Die beklagte Schwimmbadbetreiberin hat, so das Oberlandesgericht Koblenz, im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und insbesondere auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.

Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass…

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Themen: Bad Kreuznach , Schwimmbad , Verkehrssicherungspflicht
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 26. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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