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Wasserpumpen sind keine außergewöhnliche Belastung

am 08.11.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern

Die Kosten Aufwendungen für die Erneuerung, die Reparatur und den Betrieb von Wasserpumpen im Keller können nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Aufwendungen von rd. 5.800.- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Dazu gaben sie an, beim Bau ihres Hauses 1993/94 sei eine Quelle zu Tage getreten, die täglich ca. 20 m3 Wasser schütte; die Errichtung einer unterirdischen Sperrmauer sei nicht möglich, da dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könne und es zu Schäden bei den Unterliegern kommen könne, für die sie schadensersatzpflichtig seien. Der Wassereintritt sei erst nach Verfüllen des Arbeitsraumes um den Keller, d.h. nach Fertigstellung des Hauses aufgetreten. Um eine Überschwemmung des Kellers zu verhindern, seien sie gezwungen, das Wasser ständig abzupumpen. Da die entstehenden Kosten der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstehen würden und auch eine Versicherung für einen solchen Fall nicht abgeschlossen werden könne, seien außergewöhnliche Belastungen gegeben. Dagegen war das Finanzamt u.a. der Ansicht, dass kein außergewöhnliches Schadensereignis eingetreten sei, die geltend gemachten Aufwendungen sollten das Entstehen von Schäden gerade - dauerhaft - vermeiden.
Die gegen diese Entscheidung angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, unter die Vorschrift des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) fielen nur solche Aufwendungen, die existentiell erforderlich seien und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfasst würden. Dies könnten grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen und insofern nur einer Minderheit entstünden. Danach seien die hier …

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RA Udo Meisen

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