Was will er uns damit sagen?

Aus einer "Widerrufsbelehrung" bei eBay:

Ebay ist ein Auktionshaus und kein Versandhandel, d.h. das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen nach BGB § 12d / § 355 Pkt. 5 (§ 156) findet keine Anwendung. Mit Abgabe eines Gebotes erklärt sich der Bieter hiermit ausdrücklich einverstanden! Vielen Dank!

Dieser Text ist doppelt widersprüchlich: Zum einen hat der BGH entschieden, dass Internetauktionen nicht als Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu betrachten sind (BGH vom 03.11.2004 Az. VIII ZR 375/03). Zum anderen ist der eBayer als privater Verkäufer angemeldet, weshalb ein Widerrufsrecht schon vom Gesetz her ausscheidet, da § 312b Abs. 1 BGB einen "Unternehmer" als Verkäufer voraussetzt:

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von … » Vollständiger Artikel
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Erschienen 2. August 2007 auf http://herrschendemeinung.de/.

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