Was tun, wenn Reparaturwerkstätten von Händlern als Müllhalden missbraucht werden?
Immer wieder kommt es vor, dass Kunden ihre defekten Geräte, wie oder Drucker, nach Vorlage des Kostenvoranschlages bei der Werkstatt nicht abholen, wenn sich
herausstellt, dass die Reparatur zu teuer werden wird. Sie wollen sich offenbar die Kosten für den Kostenvoranschlag sparen - und
stellen sich blind und taub, wenn die Werkstatt versucht, sie telefonisch oder per Mail zu erreichen.
Die IT-Recht-Kanzlei wird daher oft mit folgenden Fragen konfrontiert, die wir hier für alle geplagten Reparaturunternehmen
beantworten wollen: Wie lange bin ich verpflichtet, solche Geräte aufzubewahren? Ab wann darf ich Komponenten aus den Geräten
verkaufen, um meine Kosten zu decken? Reicht es, die Kunden per Mail darauf hinzuweisen, dass die Geräte ganz oder teilweise verkauft
werden, wenn die Kunden ihr Gerät nicht abholen - oder ist hierfür ein Brief (oder gar ein Einschreiben) nötig, was ja noch weitere
Kosten verursacht? 1. Zum Hintergrund
Ein Kostenvoranschlag für eine Reparatur oder gemäß § 632 BGB neuerdings „Kostenanschlag“ genannt, ist eine unverbindliche
fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen einer Vertragsanbahnung. Das Gesetz geht davon aus, dass ein solcher
Kostenanschlag, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 2 BGB). Wird dem Unternehmer das zu
reparierende Gerät für den Kostenanschlag überlassen, dann schließen die Parteien einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag. Der
Unternehmer kann von seinem Kunden die Rücknahme der Sache verlangen, wenn der Vertrag über die Reparatur nicht zu Stande kommt, weil
z.B. dem Kunden die Kosten für die Reparatur zu hoch sind (§ 696 BGB). Dabei ist der Kunde verpflichtet, die Sache abzuholen. Weigert
sich der Kunde, lässt das Gesetz den Kunden nicht in Stich. Der Kunden kommt nach einer Mahnung des Unternehmers in den so genannten
Annahmeverzug (§ 293 ff BGB). Der führt schon mal dazu, dass der Kunde nach § 304 BGB Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu zahlen
hat. Handelt es sich bei der verwahrten Sache nicht um Kostbarkeiten wie Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, die hinterlegt
werden müssen, kann der Unternehmer die Sache gemäß § 383 BGB versteigern (Selbsthilfeverkauf). Er kann den Erlös hinterlegen aber
alle ihm auf Grund des Annahmeverzugs entstandenen Kosten sowie die vereinbarten Kosten für den Kostenanschlag von der zu
hinterlegenden Summe abziehen (Aufrechnung). Der Unternehmer kann aber auch die Sache gemäß § 385 BGB durch einen öffentlich
ermächtigten Handelsmakler verkaufen lassen.
Man könnte aber auch annehmen, dass der Eigentümer der zu reparierenden Sache (der sich weigert, diese abzuholen), dadurch den Willen
bekundet, sein Eigentum erlöschen zu lassen. Die Sache würde dadurch herrenlos, so dass sie sich jeder aneignen könnte. Dies gilt
natürlich auch für den Unternehmer. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob aus einer Rücknahmeverw…
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