Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
RECHTaktuell | 26. November 2008 — Gemäß § 1a KSchG kann der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen und dem Arbeitnehmer versprechen, ihm eine Abfin…
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält.
Grundsätzlich gibt es im deutschen Arbeitsrecht jedoch keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Ausnahme bildet hier ein Abfindungsanspruch, den ein Arbeitsgericht bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses aussprechen kann (vgl. §§ 9, 10 KSchG). Diese Regelung findet in der Praxis jedoch nur wenig Anwendung.
Abfindungsansprüche können sich darüber hinaus aus Sozialplänen und gerichtlichen Vergleichen ergeben.
Eine weitere Möglichkeit eröffnet § 1a KSchG. Voraussetzung für diesen Abfindungsanspruch ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausdrücklich und schriftlich wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt. Zudem darf der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage er…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. April 2010 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.
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