Keine Diskriminierung bei tariflicher Funktionszulage in der Teilzeitarbeit
anwalt-kiel.com | 18. März 2009 — Das Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 338/08 - hat entschieden, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeit und befristete …
Die Abgrenzung zwischen Teilzeit und Vollzeit ist für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber wichtig, da hier eine Vielzahl von Rechtsfolgen mit der Einordnung des Arbeitnehmers als Vollzeitarbeitskraft oder als Teilzeitarbeitnehmer verbunden sind.
Begriff: TeilzeitMan kann die Teilzeit von der Vollzeit nicht losgelöst vom jeweiligen Arbeitsplatz vornehmen und zum Beispiel sagen, dass jede Arbeitszeit die regelmäßig unter 40 Wochenstunden liegt eine Teilzeitarbeit wäre. Dies wäre nicht richtig. Vielmehr ist auf das jeweiligen Arbeitsverhältnis abzustellen. Was – von der reinen Stundenzahl – in einem Arbeitsverhältnis (Branche/Betrieb) noch Vollzeit ist, kann woanders bereits Teilzeit sein oder umgekehrt. Es ist also immer auf das jeweilige Arbeisverhältnis/ den jeweiligen Betrieb abzustellen.
§ 2 des Teilzeit- und BefristungsgesetzesDie Antwort gibt – zunächst abstrakt – § 2 des Teilzeit – und Befristungsgesetzes dort steht:
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeitkürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nichtvereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigterArbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweigüblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
Prüfungsreihenfolge – Teilzeit / VollzeitPrüfungsmaßstab ist der Betrieb des Arbeitnehmers. Hier ist zunächst ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu suchen. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig weniger, liegt Teilzeit vor.
Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist auf den Branchentarifvertrag abzustellen, in dem fast immer die regelmäßige Arbeitszeit geregelt ist. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig weniger, so ist er Teilzeitarbeiter.
Maßstab der VergleichbarkeitBei der Frage der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmer ist hauptsächlich auf zwei Kriterien abzustellen:
dieselbe Art des Arbeitsverhältnisses (z. B. befristeteter oder unbefristeter Arbeitsvertr… » Vollständiger ArtikelErschienen 4. Januar 2012 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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