Was sollte das denn?
am 09.08.2007 von juragebirge.de
Aus BGH, Urteil v. 09. Juli 2007, Az. II ZR 30/06:
Die vom Landgericht angeordnete Beweisaufnahme zur Krisensituation der Schuldnerin ist daran gescheitert, dass der Kläger dem Sachverständigen die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen über die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin im Umfang von 44 Ordnern auf dessen mehrfache Aufforderung hin nicht zur Verfügung gestellt hat.
Damit hat sich der Insolvenzverwalter einen hübschen Anspruch gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gem. § 135 InsO i.V.m. §§ 32a, 32b GmbHG durch die Lappen gehen lassen, denn er war beweisbelastet dafür, daß die Gesellschaft sich zum Zeitpunkt einer Zahlung, die den Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner gesamtschuldnerischen Mithaftung ggü. einem Dritten befreite, in einer Krise i.S.d. § 32a Abs. 1 GmbHG befunden hat.
Der Hauptantrag war damit schon in der ersten Instanz futsch. Den Hilfsantrag kassierte der BGH dann auch noch:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte ggü. einer Krankenkasse ein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge abgegeben. Damit bestand zwischen ihm und der Gesellschaft ein Gesamtschuldverhältnis gem. § 421 BGB. Nachdem die GmbH die Sozialversicherungsbeiträge geleistet hatte und das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wollte der Insolvenzverwalter den Gesellschafter-Geschäftsführer über § 426 BGB zur Kasse bitten.
Dem wollte der BGH nicht folgen. Der Ausgleichspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers stünde § 426 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB entgegen. Zwischen den Gesamtschuldnern sei “etwas anderes bestimmt”. Hätte nämlich der Gesellschafter-Geschäftsführer an die Krankenkasse gezahlt, hätte ihm die Gesellschaft aufgrund obiger Vorschrift den gesamten Betrag erstatten müssen. Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge ist allein die Arbeitgeberin/GmbH. Im Innenverhältnis besteht keine Verpflichtung des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Befreiung der GmbH von der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Daraus folgt umgekehrt, dass wegen der im Innenverhältnis allein die Schuldnerin treffenden Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben diese keinen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten hat, wenn sie, wie geschehen, ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Innungskrankenkasse nachgekommen ist.
Hätte der Verwalter mal lieber die 44 Ordner rausgerückt…
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