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Was sind Verwendungen nach §994 BGB?

am 07.04.2008 von http://www.jurakopf.de

Der §994 BGB ist eine beliebte Anspruchsgrundlage (auf Verwendungsersatz) in Klausuren. Seltsamerweise nicht so wirklich verbreitet scheint dabei das Wissen zu sein, dass hier ein Meinungsstreit herrscht. Und nicht irgendeiner, sondern der herrscht bei der Frage, was überhaupt Verwendungen sind.
Das schöne zuerst: Es gibt nur zwei Meinungen und die sind entsprechend dem Regelfall aufgeteilt: Rechtsprechung (und ein Teil der Literatur) vs. herrschende Literatur. Und der Meinungsstreit lässt sich im Regelfall auf eine konkrete Frage runterbrechen: Ist die Gebäudeerrichtung auf einem unbebauten Grundstück eine Verwendung desselben?
Die Theorie heisst auf beiden Seiten “Verwendungsbegriffstheorie” und je nach Ansicht ist das dann die “weite” oder “enge”. Und wieder einfach zu merken: Die eher auf die Lebenswirklichkeit ausgelegte Rechtsprechung vertritt die “enge” Theorie, die Literatur die “weite” Theorie. Diese Schema F der Meinungsstreits ist sicherlich nicht immer anzutreffen, aber schon sehr oft, so dass man es sich gut merken kann.
Die weite Ansicht ist einfach zu merken: Verwendung ist jede Vermögensaufwendung die einer bestimmten Sache zugute kommen soll. Vertreten wird das vor allem von Larenz und Canris, dazu nur in der JA 1996 ab Seite 344 lesen. Insgesamt findet man nur wenig aktuelle Fundstellen dazu, lesenswert ist ebenfalls Roth in der JuS 1997 ab Seite 1087.
Die enge Ansicht dagegen will nur solche Aufwendungen erfassen, die dem Erhalt, der Verbesserung oder Wiederherstellung einer Sache dienen - solange diese nicht in Ihrem Bestand grundlegen verändert wird. Zu finden u.a. in BGHZ 10, 171, 177; 41, 157, 160. Nachzulesen dazu in der JuS 1979 ab Seite 515 sowie JuS …

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Jens Ferner

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