Was schert mich mein Geschwätz von gestern?, oder: Beim LG Leipzig geht es durcheinander
Wenn man die des LG vom 28.10.2010 – 5 Qs 164/10 - liest, ist man schon erstaunt,
irritiert, vielleicht auch verärgert. Denn sie ist m.E. ein “schönes” Beispiel, wie es nicht gehen dürfte/sollte.
Das bezieht sich nicht nur auf die Auffassung des LG zur Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, die das
LG mit i.d.R. 40 (!!) unter der Mittelgebühr als angemessen (!) bemessen ansieht, was dann zu einer Grundgebühr von 34 € führt. Dazu
erspare ich mich jeden Kommentar, schon um mir hier Kommentare zu ersparen, die das als angemessen ansehen.
Nein, die Irritationen beziehen sich auf die beiden anderen Punkte in der Entscheidung.
Das LG bzw. deren 5. große Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei der Nr. 5115 VV RVG um eine Festgebühr handelt, die immer nach der
Mittelgebühr anzusetzen sei. Dabei übersieht es aber, dass gerade die 1. große Strafkammer des LG Leipzig (vgl. AGS 2010, 19) anderer
Auffassung gewesen ist. Mit deren Auffassung setzt sich die hier entscheidende 5. große Strafkammer nicht auseinander. Eine für die
Verteidiger im Zuständigkeitsbereich des LG Leipzig mehr als unerfreuliche Situation. Denn: Was gilt nun? Worauf muss/kann/soll er
sich einstellen?
Das gilt dann auch für den 2. Punkt. Da sagt die Kammer kurz und trocken: Die der Nr. 9003 KV GKG kann neben der Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht
werden. So weit, so gut und auch richtig. Nur: Die Auffassung ist nicht so „einhellig“, wie es das LG behauptet. Denn es ist gerade
das LG Leipzig, das neben dem LG Zweibrücken (vgl. Beschl. v. 23. 0. 09, Qs 12/09) bislang die Auffassung vertreten hat, dass die Nr.
9003 KV GKG und die Nr. 7002 VV RVG nicht nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 und
LG Leipzig RVGreport 2010, 182). Neben der 6. großen Strafkammer …
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