Was Richter (nicht) wollen oder: Sonderprüfung ist Teufelzeug

von Ulrich Wackerbarth

Kontrolle und Corporate Governance

Die deutschen Unternehmensjuristen reden es sich immer wieder ein – und am Ende glauben sie es selbst: In der deutschen Corporate Governance steht alles zum Besten und wenn nicht, dann sind allenfalls Minderheiten und Kleinaktionäre mit dem üblen Missbrauch ihrer am besten immer weiter zu reduzierenden Rechte daran schuld. Die Rechte von institutionalisierten Mehrheiten, von Großaktionären oder allgemein: von Insidern gehen jedoch weit über die von räuberischen Kleinaktionären allenfalls erreichte Oberfläche hinaus und können sehr viel effektiver missbraucht werden. Das aber fällt niemandem auf oder ein und es kümmert sich auch niemand darum. Warum auch, denn die Aktioniäre sind ja selbst schuld, wenn sie Aktien kaufen. Diesen ökonomischen Kurzschluss unterstützend ist nun offenbar auch die Richterschar der Meinung, wir hätten schon genug Streit und wollen lieber nicht noch mehr davon und schon gar nicht vor deutschen Oberlandesgerichten. Friedhofsruhe in der Corporate Governance also. Auf welche Weise und mit welcher Intensität es Minderheitsaktionären schwer gemacht wird, in offenbar berechtigten Fällen Vorgänge einer unabhängigen Kontrolle zu unterziehen, beweist eine ganze Serie von OLG-Entscheidungen.

Einige Beispiele

OLG München, v. 8. 6. 2011 – 31 Wx 81/10

Die Muttergesellschaft (die Angaben im Sachverhalt lassen darauf schließen, dass es sich um die RWE-AG handelt) hatte ihre mehrheitlich gehaltene Enkel-AG von einer Tochtergesellschaft mit Strom beliefern lassen, und zwar – wie das OLG unterstellt – zu überteuerten Preisen. Der von einigen Aktionären gestellte Antrag auf Sonderprüfung dieser Vorgänge bei der Enkel-AG nach § 315 AktG wurde gleichwohl abgelehnt:

“Entgegen dem Beschwerdevorbringen belegt auch nicht bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum von Januar bis Mai 2008 den Strom zu höheren monatlichen Durchschnittspreisen im Vergleich zu Wettbewerbern bezogen hat, den hinreichenden Verdacht der Zufügung eines pflichtwidrigen Nachteils. Denn ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn der jeweilige Strombezug tatsächlich zu gegenüber dem Marktpreis überhöhten Preisen erfolgt wäre. Ein solcher Schluss lässt sich aber aus einem Vergleich von Durchschnittspreisen nicht zwingend ziehen, da diese gerade nicht auf den jeweiligen Einzelbezug abstellen.”

Es reicht also nicht, dass die Minderheit beweisen kann, dass der Großaktionär zu überhöhten Preisen seiner Gesellschaft Energie verkauft hat. Nein, die Minderheit muss nachweisen, wo es denn alternative Angebote für die Tochter zu welchen Preisen gab. Woher soll die Minderheit die notwendigen Informationen den haben? Über eine Sonderprüfung? Ach nein, die wird ja erst durchgeführt, wenn man sie nicht mehr braucht. Wahrscheinlich wäre das dem OLG München immer noch nicht genug: Warum soll die Minderheit n…

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Themen: Corporate Blawg , Corporate Governance , Kontrolle , Vorstand , Räuberische Aktionäre , Strom , Rwe AG , Umag , Missbrauch , Konzern , Managerhaftung , Organ , Sonderprüfung , Minderheit

Erschienen 22. September 2011 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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