Was ist Prozesskostenhilfe und was deckt diese ab?

Auf Antrag kann in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) für das gesamte Verfahren oder für einzelne Anträge gewährt werden, wenn für den Fall einer beabsichtigten Klage oder im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die betreffende Partei bedürftig ist. Dem Antrag muss zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt werden.

PKH kann vom Gericht vollumfänglich, oder aber, wenn es der beantragenden Partei nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, auch nur teilweise mit Ratenzahlung bewilligt werden. Auch nach Bewilligung von PKH muss sich die Partei auf Aufforderung des Gerichts hin vier Jahre lang über die Entwicklung ihrer Verhältnisse erklären. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert, kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert und nachträglich eine Ratenzahlung angeordnet werden.

Auf Antrag kann der bedürftigen Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, dessen Kosten dann die Landeskasse trägt. Bei Anordnung von Ratenzahlung, sind diese Kosten der Landeskasse zu erstatten. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt im Arbeitsrecht auf Antrag auch ohne Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht, wenn die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 11 a ArbGG).

Die Bewilligung von PKH hat zur Folge, dass die Partei im erstinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten und auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts nicht zu tragen hat, selbst wenn sie im Rechtsstreit vollständig unter…

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Themen: Erfolgsaussichten , Prozesskostenhilfe , Bedürftigkeit

Erschienen 5. Januar 2012 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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