Was Privatverkäufer bei eBay beachten sollten!
am 03.12.2007 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Privatverkäufer von Waren können sich nicht so einfach aus der Haftung stehlen. Zwar kann ein Privatverkäufer – anders als der gewerbliche Verkäufer - grundsätzlich die Haftung für Mängel an der Kaufsache ausschließen, allerdings gilt dies nicht für die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit einer Kaufsache.
Gerade bei Verkäufen über das Internet ist der Käufer ganz besonders auf die Angaben des Verkäufers bezüglich der Kaufsache angewiesen, da er die Sache vor Vertragsabschluss nicht auf Mängel hin überprüfen kann. Sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu, soll der Käufer auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen können.
Das Amtsgericht Menden hat in seinem Urteil vom 27.12.2005 (Az.: 4 C 337/05) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beim Internetkauf entschieden, dass ein Gewährleistungsausschluss bei einem ebay-Kauf sich nicht auf den Inhalt der Beschreibung der Kaufsache bezieht. Ausgenommen sind lediglich Eigenschaften, welche weder für die Kaufentscheidung als solche noch für die Preisbildung von Bedeutung sein können. In dem zu entscheidenden Fall war es um den Kauf eines Autoradios gegangen, welches entgegen der Artikelbeschreibung Verkäufers nicht eine weiße sondern eine blaue Displayfarbe hatte. Das Gericht hatte auch hier eine Beschaffenheitsvereinbarung und dementsprechend einen Sachmangel bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2006 (Az.: VIII ZR 92/06) ebenfalls über den Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Internetkauf zu entscheiden. Hier ging es um …
LG Krefeld: eBay-Artikelbeschreibung und Gewährleistungsausschluss - Durch die Angabe in einem eBay-Angebot, dass der Artikel keine nennenswerten Fehler aufweist und tadellos funktioniert, wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Beschaffenhei
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Durch die Angabe in einem eBay-Angebot, dass der Artikel (hier: ein Plasmabildschirm) keine nennenswerten Fehler aufweist und tadellos funktioniert, wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB v…
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