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Was passiert mit einer wegen § 88 InsO gelöschten Zwangsicherungshypothek nach Freigabe des Grundstücks?

am 17.03.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Das Finanzamt hatte beim Grundbuchamt um Eintrag einer Zwangssicherungshypothek ersicht. Die Eintragung ist innerhalb der Rückschlagsperre nach § 88 InsO erfolgt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat auf meine Anforderung hin der Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle eine Löschungsbewilligung geschickt. Die Löschung wurde ach vollzogen.
Einige Monate später habe ich das Grundstück doch aus der Masse freigegeben.
Die nachvollziehbare Frage des Sachbearbeiters beim Finanzamt: Was passiert mit der gelöschten Zwangssicherungshypothek?
Wenn ich den BGH richtig verstehe, könnte eine neue Eintragung der Sicherungshypothek mögllich sein:
Könnte die Konvaleszenz von Sicherungen, die nach § 88 InsO unwirksam geworden sind, trotz Freigabe des Sicherungsgegenstandes aus der Mas-se erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintreten, hätte der Schuldner unterdessen jede Gelegenheit, durch Veräußerung des Sicherungsgegenstandes oder (weitere) Belastung das Wirksamwerden einer gemäß § 88 InsO gesperrt gewesenen Sicherung rechtlich oder wirtschaftlich zu vereiteln. Der betroffene Zwangshypothekar oder anderweitige Sicherungsgläubiger müsste versuchen, sein Recht im Wege der Anfechtung zu verfolgen. Das wäre nach der bestehenden Interessenlage und …

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“schwarze” Verwalterliste bei der Ethikbank

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